Pflegeleistungen: Bei der Erbschaftsteuer gibt es bis zu 20.000 Euro extra

Schenkung oder Erbschaft bleiben bis 20.000 Euro für solche Personen steuerfrei, die den Vorbesitzer gepflegt haben. Diese Vorschrift ist insbesondere bei Nicht-Verwandten von Bedeutung, hier kann dann der persönliche Freibetrag in gleicher Höhe noch einmal verwendet werden. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Kinder können die Vergünstigung nicht nutzen, da sie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind. Voraussetzung für den Freibetrag ist, dass die Pflege unentgeltlich oder gegen zu geringes Entgelt erbracht wurde. Sofern die Zuwendung vertraglich für die Dienstleistung zugesichert wird, darf sie keinen Entgeltcharakter haben.

Dabei handelt es sich nach dem Urteil vom Niedersächsischen Finanzgericht – trotz des insoweit missverständlichen Gesetzeswortlauts – um einen Freibetrag und somit weder um eine Freigrenze noch um einen Pauschbetrag. Dies hat zur Folge, dass bei Pflegeleistungen geringeren Umfangs auch nur ein geringerer Freibetrag entsprechend dem Wert der tatsächlich erbrachten Pflegeleistung anzusetzen ist (Az. 3 K 229/11). Damit kann ein Erbe oder Beschenkter, wenn er dem Grunde nach Pflegeleistungen erbracht hat, nicht immer pauschal einen Betrag von 20.000 Euro abziehen, und er hat nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen den Umfang und den Wert der von ihm erbrachten Pflegeleistungen gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen. Unter die begünstigte Pflege und Unterhalt fallen nur solche Leistungen, die zum Leistungskatalog der Pflegeversicherung gehören. Hinsichtlich des Betrages, mit denen die erbrachten Pflegeleistungen bei der Erbschaftsteuer in Ansatz zu bringen sind, orientieren sich die Richter an den Sätzen, die von der gesetzlichen Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gezahlt werden. Nach dem Sozialgesetzbuch haben Pflegebedürftige Anspruch auf häusliche Pflegehilfe. Der Anspruch umfasst je Kalendermonat in der Pflegestufe III

ƒ für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung 1.510 Euro

ƒ in besonders gelagerten Einzelfällen zur Vermeidung von Härten weitere 1.918 Euro, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt (beispielsweise, wenn im Endstadium von Krebserkrankungen regelmäßig mehrfach auch in der Nacht Hilfe geleistet werden muss).

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