Es ist zulässig, wenn Pflegekassen Berichte über die Qualität von Pflegeeinrichtungen veröffentlichen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden.
Hintergrund: Seit einiger Zeit werden stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen bundesweit Qualitätsprüfungen unterzogen. Die Ergebnisse werden für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar im Internet veröffentlicht und mit Schulnoten bewertet („Transparenzberichte“).
Die Pflegeeinrichtungen können dies nach der Entscheidung des LSG nicht verhindern. Eine Pflegeeinrichtung aus Köln, die aktuell mit der Note 1.1 bewertet worden war, hatte gegen die geplante Veröffentlichung vorbeugend geklagt. Sie hatte vorgetragen, dass die InternetDarstellung mit einer Vergabe von Schulnoten die tatsächliche Lebensqualität in Heimen nicht zutreffend wiedergebe. Außerdem hatte sie verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht. Das LSG hat diese Bedenken nicht geteilt und die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung grundsätzlich für zulässig erklärt.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
15.08.2012, L 10 P 137/11
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