Persönlichkeitsrecht verletzt: Anspruch auf Geldentschädigung nicht vererblich

Ein Anspruch auf Geldentschädigung, der auf eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts gestützt wird, geht beim Tod des Geschädigten nicht auf den Erben über. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) unter Verweis auf die Genugtuungsfunktion der Entschädigung entschieden. Der Gesichtspunkt der Genugtuung verliere an Bedeutung, wenn der Geschädigte verstorben sei.

Der Kläger ist Erbe eines bekannten, inzwischen verstorbenen Entertainers. Dieser sah sich durch in Zeitschriften der Beklagten erschienene Artikel, die unter anderem seine Trauer um seine verstorbene Tochter sowie seinen Gesundheitszustand zum Gegenstand hatten, in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und nahm die Beklagte deshalb auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch. Seine Klage ging bei Gericht per Fax einen Tag vor seinem Ableben ein, wurde der Beklagten aber erst einige Wochen später zugestellt.

Das Landgericht hat die – von dem Erben fortgeführte – Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Ob die angegriffenen Veröffentlichungen überhaupt einen Geldentschädigungsanspruch rechtfertigen können, hat das Berufungsgericht dabei offengelassen. Es hat die Auffassung vertreten, ein solcher Anspruch sei aufgrund seiner höchstpersönlichen Natur jedenfalls nicht vererblich. Der BGH hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Entscheidend gegen die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs aufgrund einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung spreche die Funktion des Anspruchs. Bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung stehe der Genugtuungsgedanke im Vordergrund. Der Gesichtspunkt der Genugtuung verliere regelmäßig an Bedeutung, wenn die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zwar noch zu Lebzeiten des Geschädigten erfolgt, dieser aber verstirbt, bevor sein Entschädigungsanspruch erfüllt wird.

Ob anderes gilt, wenn der Verletzte erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Geldentschädigungsanspruchs verstirbt, konnte der BGH eigenen Angaben zufolge offenlassen. Denn der Erblasser sei vorliegend vor Zustellung der Klage verstorben. Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 246/12

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