Persönliche Daten im Handelsregister von Geschäftsführern grundsätzlich hinzunehmen

§ 43 der Handelsregisterverordnung (HRV) sieht unter anderem vor, dass neben dem Namen eines Geschäftsführers auch dessen Geburtsdatum und Wohnort in das Handelsregister aufzunehmen sind. Dies müssen Geschäftsführer grundsätzlich hinnehmen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden hat.

Denn das Handelsregister solle allen Interessierten die Möglichkeit geben, sich über die Verhältnisse einer (Handels-) Gesellschaft zu informieren: Wo ist ihr Sitz? Wer sind ihre Gesellschafter? Wie hoch ist ihr Stammkapital? Wer vertritt sie?

Der Geschäftsführer einer GmbH fürchtete um seine Sicherheit und wandte sich deswegen gegen die Veröffentlichung seiner Daten im Handelsregister. Da er beruflich mit Sprengstoff umgehe, sah er die Gefahr, Opfer einer Entführung oder eines Raubes zu werden. Das OLG Celle entschied, der Geschäftsführer müsse die Veröffentlichung dieser Daten dennoch hinnehmen. Funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register seien für die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs unerlässlich. Geschäftspartner sollen sich zuverlässig informieren können. Auch datenschutzrechtliche Widerspruchsrechte gegen die Aufnahme der Daten bestünden deshalb nicht.

Das OLG hat offengelassen, ob eine Löschung der Angaben bei einer tatsächlichen erheblichen Gefährdung eines Geschäftsführers in Betracht käme, und wie, insbesondere in welchem Verfahren, dies zu bewerkstelligen wäre. Im vorliegenden Verfahren habe der Geschäftsführer eine solche Gefährdung nicht näher konkretisiert. Zudem sei in dem Register ohnehin keine genaue Anschrift, sondern nur der Wohnort angegeben.

Gegen den Beschluss des OLG wurde Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt (II ZB 7/23).

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 24.02.2023, 9 W 16/23, nicht rechtskräftig