Pedelec rechtlich wie ein Fahrrad zu behandeln

Ein Pedelec im Straßenverkehr ist rechtlich wie ein Fahrrad zu behandeln. Ihm kommt keine Betriebsgefahr zu, die zu einer verschuldensunabhängigen Haftung des Fahrers nach § 7 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) führt. Dies stellt das Landgericht (LG) Detmold klar. Eine 71 Jahre alte Frau war mit ihrem Pedelec unterwegs, als sie mit einem Radfahrer zusammenstieß. Sie stürzte und brach sich das Schlüsselbein. Vom Unfallgegner verlangte sie 3.300 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld. Sie behauptete, der Beklagte habe den Unfall verschuldet, da er unter anderem die Kurve geschnitten habe. Der Beklagte behauptete demgegenüber, der Unfall sei dadurch verursacht worden, dass die Klägerin nicht rechts gefahren sei.

Während das Amtsgericht Lemgo der Klage im vollen Umfang stattgegeben hatte, urteilte das LG Detmold auf die Berufung des Beklagten, dass beide Parteien jeweils zur Hälfte für den Unfall hafteten. Seit 21.06.2013 sei in § 1 Absatz 3 StVG geregelt, dass es sich bei einem Pedelec nicht um ein Kraftfahrzeug im Sinne der StVG handele. Daher hafte der Fahrer eines E-Bikes für Schäden, die bei dessen Betrieb entstehen, nicht verschuldensunabhängig nach § 7 Absatz 1 StVG. Die Klägerin habe den Unfall aber mitverschuldet, da nach der Beweisaufnahme feststehe, dass sie gegen das Rechtsfahrverbot verstoßen habe. Dem Beklagten sei anzulasten, dass er beim Linksabbiegen die Kurve geschnitten habe.

Diese beiden Verkehrsverstöße hat das LG als gleich schwerwiegend bewertet. Es hat daher den Beklagten zur Zahlung der Hälfte des von der Klägerin eingeklagten immateriellen und materiellen Schadens verurteilt.

Landgericht Detmold, Urteil vom 15.07.2015, 10 S 43/15