Partnervermittlung: Online wird nicht vertrauensvoll verkuppelt, sondern mathematisch

Partnervermittlungen werden wegen des persönlichen Kontakts zwischen Vermittler und Kunden und der daraus folgenden Diskretion als „Dienste höherer Art“ eingestuft – mit der Folge, dass der Vertrag jederzeit gekündigt werden kann. Dies gilt aber laut Amtsgericht München nicht für Onlineplattformen. Für sie sei die vereinbarte Kündigungsfrist maßgeblich.

Im konkreten Fall hatte sich ein Mann bei einer Internetagentur registriert, um einen Lebenspartner zu finden. Der Mann wählte eine dreimonatige Mitgliedschaft, die sich automatisch um sechs Monate verlängerte, wenn er sie nicht vier Wochen vor Ablauf der drei Monate auflöste. Der Mann kündigte aber erst unmittelbar vor Ablauf der drei Monate, und der Internetbetreiber verlangte für die weiteren sechs Monate den dafür maßgeblichen Preis von 299 Euro. Zu Recht, wie das Gericht bestätigte. Der Kunde konnte nicht damit durchdringen, dass es sich um eine Partnerschaftsvermittlung und damit um ein Dienstverhältnis mit besonderer Vertrauensstellung handele, welches stets kündbar sei. Das ist nicht auf Onlineplattformen anzuwenden. Denn es fehle gerade an dem besonderen Maß am persönlichem Kontakt und Vertrauen zwischen den Vertragspartnern. Die Leistungen von Onlineplattformen basierten oft auf mathematischen Algorithmen und geschähen vollautomatisch. AmG München, 172 C 28687/10