Parkhausbetreiber muss Aufnahmen seiner Überwachungskameras nicht ununterbrochen beobachten lassen

Der Betreiber eines Parkhauses ist nicht dazu verpflichtet, die Aufnahmen der von ihm installierten Überwachungskameras ununterbrochen beobachten zu lassen, um etwaige Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung im Parkhaus lückenlos bemerken oder gar verhindern zu können. Dies hat das Landgericht (LG) Köln entschieden:

Der Kläger hatte seinen Mercedes in dem Parkhaus der Beklagten am Kölner Hauptbahnhof am Abend des 20.07.2021 abgestellt und das Parkhaus gegen 18.00 Uhr verlassen. Als er mit dem Wagen am nächsten Morgen gegen 8.00 Uhr zur Arbeit fahren wollte, musste er feststellen, dass sein Auto verschiedene Beschädigungen aufwies. Auf dem Video der Überwachungskamera des Parkhauses konnte man erkennen, dass zwei unbekannte Personen nachts in das Parkhaus gekommen waren und auf der Motorhaube des Pkw des Klägers Sex hatten. Im Anschluss daran verließen die beiden Personen das Parkhaus unbemerkt und ohne identifiziert werden zu können. Dem Kläger ist durch das Treiben auf seinem Fahrzeug ein Sachschaden von rund 4.675 Euro entstanden. Zudem begehrt er von der Beklagten die Feststellung, dass auch zukünftige Schäden ersetzt werden, sowie die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren.

Das LG hat entschieden, dass dem Kläger kein Schadenersatz zusteht. Zwar entstünden aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Fahrzeugeinstellvertrag verschiedene Pflichten. Allerdings gingen die Nebenpflichten eines Parkhausbetreibers nicht so weit, dass er die von ihm installierten Überwachungskameras ununterbrochen beobachten lassen müsste, um etwaige Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung im Parkhaus lückenlos bemerken oder gar verhindern zu können. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Kameras mehr zu repressiven als zu präventiven Zwecken eingesetzt werden. Das heißt, für den Fall, dass ein Fahrzeughalter bei Rückkehr zu seinem Fahrzeug neue Beschädigungen feststellt, könne er auf die Beklagte zukommen. Diese könne entsprechend bei den Aufnahmen nachforschen und gegebenenfalls bei der Aufklärung des Schadenfalls helfen.

Im Normalfall werde dies auch erfolgreich sein, da bei „Parkremplern“ regelmäßig das Kennzeichen des Unfallgegners zu sehen und die Tat entsprechend dokumentiert sein dürfte. Auf dem Videofilm sei allerdings lediglich ein Zeitraum von neun Minuten dokumentiert, in dem das unbekannte Paar auf der Motorhaube aktiv war. Das Gericht sah daher keine Pflichtverletzung des Parkhausbetreibers darin, eine mögliche Beschädigung durch Unbekannte in diesem kurzen Zeitraum nicht erkannt und unterbunden zu haben. Es sei auch fraglich, wie das Personal der Beklagten die Täter ohne Eigengefährdung hätte stellen oder ob die hypothetisch hinzugerufene Polizei hätte schnell genug vor Ort sein können.

Sofern der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen habe, dass die Vorgänge um seinen Pkw mehrere Stunden angehalten haben sollen, hat das Gericht dies als verspätet zurückgewiesen. Der Kläger hätte dies früher, spätestens auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts vortragen müssen.

Landgericht Köln, Entscheidung vom 09.01.2023, 21 O 302/22, nicht rechtskräftig