Onlinehändler: Verstößt durch Verwendung des „Gefällt-mir“-Buttons von Facebook nicht gegen Wettbewerbsrecht

Es ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich, wenn ein Online-Händler auf seiner Internet-Seite den „Gefällt-mir“-Button von Facebook verwendet. Dies hat jetzt nach dem Berliner Landgericht auch das Kammergericht (KG) in einem Beschwerdeverfahren entschieden.

Zwar spreche im Streitfall einiges dafür, dass der Verwender des Buttons gegen Unterrichtungspflichten nach § 13 des Telemediengesetzes verstoßen habe, so das KG. Nach den glaubhaften Angaben der Antragstellerin sei davon auszugehen, dass Facebook infolge der Verwendung des Buttons seine Mitglieder bei Nutzung der Seite unschwer über eine Kennnummer identifizieren könne. Die Daten der Seitennutzer würden auch erfasst, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Besuches nicht bei Facebook eingeloggt seien.

Die Verwendung des Buttons ohne ausdrücklichen Hinweis auf diese Wirkungen des Facebook-Plugins sei jedoch nicht als Wettbewerbsverstoß einzustufen. Der Marktauftritt der Konkurrenz sei durch die Weiterleitung der Daten nicht unmittelbar betroffen. Der klagende Mitbewerber könne deswegen vom Verwender keine Unterlassung verlangen. In ähnlicher Weise hatte erstinstanzlich im Eilverfahren bereits das LG Berlin entschieden (Beschluss vom 14.03.2011, 91 O 25/11). Kammergericht Berlin, Beschluss vom 29.04.2011, 5 W 88/11