Auch zur Wahrnehmung berechtigter Interessen dürfen keine Schreiben mit beleidigendem Inhalt öffentlich zugänglich gemacht werden. Dies betont das Münchener Amtsgericht (AG). Konkret ging es um zwei verstrittene benachbarte Wohnungseigentümerinnen, von denen eine ein die andere beleidigendes Schreiben im allen Hausbewohnern zugänglichen Bereich der Wohnanlage aufgehängt hatte. In dem Schreiben beschwerte sich die eine Wohnungseigentümerin über Lärmbelästigungen der anderen und bezeichnete sie unter anderem als egoistisch, weil sie in den frühen Morgenstunden bereits „herumschlage“. Das Schreiben befestigte sie an der Außenseite der Wohnungseingangstüre der anderen. Diese klagte auf Unterlassung entsprechender Aktionen.
Das AG München entsprach der Klage und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 Euro, ersatzweise sechs Monate Ordnungshaft an. Die Beklagte habe keinen Anspruch darauf, Schreiben mit beleidigendem Inhalt gegen die Klägerin öffentlich zugänglich zu machen. Sie könne sich auch dann nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, wenn die zugrunde liegenden Vorwürfe zutreffen sollten. Es könne daher dahinstehen, ob diese berechtigt seien.
Die Beklagte könne zur Durchsetzung ihrer Rechte andere Wege beschreiten, zum Beispiel den einer Klage gegen die Lärmbelästigungen. Sie hätte auch ein verschlossenes Schreiben schicken oder ihr Anliegen im Rahmen einer Eigentümerversammlung vortragen können. Das Schreiben sei beleidigend und habe einen verletzenden Inhalt. Es sei von „unverschämtem egoistischem Herumschlagen“ der Gegenseite die Rede sowie davon, dass die Klägerin den Hausfrieden „durch ihre sechsmonatigen Renovierungsarbeiten sowie auch noch danach durch viele Vorfälle bis aufs Äußerste beeinträchtigt“ habe. Diese Äußerungen seien wertend und geeignet, die Klägerin zu diffamieren. Das Anheften eines für jeden Passanten sicht- und lesbaren Zettels diene
allein dem Zweck, die Gegenseite in Misskredit zu bringen. Eine Rechtfertigung sei hierfür nicht ersichtlich.
Amtsgericht München, Urteil vom 15.05.2012, 481 C 2412/12 WEG
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