Nutzung eines Food-Courts kann zu nicht steuerbegünstigter sonstiger Leistung führen

Die Nutzung eines Food-Courts in einem Einkaufszentrum kann beim

Verzehr von Speisen als überwiegendes Dienstleistungselement zum Vorliegen einer (nicht steuerbegünstigten) sonstigen Leistung führen, wenn die Einräumung dieser Nutzungsmöglichkeit aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers dem Speisenanbieter zuzurechnen ist. Für die Annahme einer sonstigen Leistung genügt dabei laut BFH die Ausgabe von Speisen auf einem Tablett, wenn es typischerweise dazu dient, es dem Kunden zu ermöglichen, die von ihm erworbenen Speisen zu einem Verzehrort in der Nähe zu bringen und diese dort an einem Tisch mit Sitzmöglichkeit zu verzehren. Im zugrunde liegenden Fall unterhält die Klägerin eine Kette von Fast-Food-Restaurants im Bereich der Systemgastronomie. Sie mietete gewerbliche Flächen in einem Einkaufszentrum an. Ein von der Vermieterin möblierter Sitz- und Verzehrbereich gehörte nicht zum Mietgegenstand. Die Fast-Food-Filiale verfügte über keinen eigenen Sitz- und Verzehrbereich und auch nicht über Sanitäreinrichtungen. Die Ladenfläche enthielt eine Ausgabestelle, in der die Klägerin Speisen zubereitete verkaufte. Eine Kundenstehfläche, die zur mietvertraglichen Fläche gehörte und die eine Freifläche vor der Verkaufstheke mit einer Tiefe von einem Meter umfasste, war für die Entgegennahme der Speisen durch die Kunden bestimmt. Die Kundenstehfläche verfügte weder über Verzehrvorrichtungen noch über ähnliches Mobiliar.

Nach den Vereinbarungen zum Mietvertrag verfügte das

Einkaufszentrum über Anlagen und Einrichtungen, die von den Kunden des Zentrums und Mietern, wie der Klägerin, gemeinschaftlich genutzt werden konnten. Hierzu gehörte insbesondere ein möblierter Sitz- und Verzehrbereich als so genannter Food-Court sowie dazugehörige Toiletten. Der gemeinsame Bereich stand vertragsgemäß allen Kunden des Zentrums zur Mitbenutzung zur Verfügung. Ein Recht auf eine eigene besondere Nutzung einzelner Flächen hatte die Klägerin nicht. Die Vermieterin übernahm keine Gewähr dafür, dass Sitzplätze für Besucher stets in ausreichender Anzahl zur Verfügung standen. Ob in einem solchen Fall eine Lieferung von Speisen oder eine sonstige Leistung der Fast-Food-Kette vorliegt, ist laut BFH aufgrund der Sichtweise des Durchschnittsverbrauchers zu entscheiden. Da dies die Vorinstanz nicht hinreichend berücksichtigt habe, hat der

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BFH den Fall zurückverwiesen.

BFH, Urteil vom 26.08.2021, V R 42/20