Nutzung betrieblichen Mobiltelefons: Steuerfreiheit der Vorteile des Arbeitnehmers

Die Erstattung von Telefonkosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber ist auch dann nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon, durch dessen Nutzung die Telefonkosten entstanden sind, vom Arbeitnehmer zu einem niedrigen, auch unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und er das Mobiltelefon dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Die Klägerin, ein Verlag, schloss mit mehreren Arbeitnehmern Kaufverträge über deren gebrauchte Mobiltelefone zu einem Kaufpreis zwischen ein bis sechs Euro. Zeitgleich schloss sie mit diesen Arbeitnehmern jeweils eine „Ergänzende Vereinbarung zum Arbeitsvertrag Handykosten“ ab. Danach stellte die Klägerin den Arbeitnehmern ein Mobiltelefon zur Verfügung und übernahm die hierfür entstehenden monatlichen Kosten des Mobilfunkvertrags bis zu einer jeweils festgelegten Höhe. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses waren die Arbeitnehmer verpflichtet, das Mobiltelefon an die Klägerin herauszugeben.

Die Klägerin behandelte die ihren Arbeitnehmer erstatteten Kosten der Mobilfunkverträge als nach § 3 Nr. 45 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei.

Das Finanzamt sah im Verkauf der persönlichen, gebrauchten Mobiltelefone der Arbeitnehmer eine unangemessene rechtliche Gestaltung im Sinne von § 42 Abgabenordnung, die zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führe. Einem fremden Dritten würde das eigene Mobiltelefon zum marktüblichen Wert, nicht aber für nur ein bis sechs Euro überlassen. Der „Verkauf“ der Telefone sei lediglich wegen der damit verbundenen Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG erfolgt. Die Kostenerstattungen der Klägerin an die Arbeitnehmer für deren Mobilfunkverträge seien daher steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster und zweiter Instanz Erfolg. Die (geldwerten) Vorteile, die die Klägerin ihren Arbeitnehmern zugewandt hat, seien gemäß § 3 Nr. 45 Satz 1 EStG steuerfrei, so der BFH. Nach dieser Vorschrift seien steuerfrei die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen.

Bei den Mobiltelefonen nebst den dazugehörenden Netzteilen, die die Klägerin ihren Arbeitnehmern aufgrund der „Ergänzende(n) Vereinbarung zum Arbeitsvertrag Handykosten“ überlassen hat, handele es sich um Telekommunikationsgeräte sowie deren Zubehör im Sinne von § 3 Nr. 45 Satz 1 EStG. Die Mobiltelefone und Netzteile stellten auch betriebliche Geräte der Klägerin dar, so der BFH. Die Klägerin sei zivilrechtliche Eigentümerin der Geräte gewesen. Sie habe die Mobiltelefone von ihren Arbeitnehmern aufgrund zivilrechtlich wirksamer Kaufverträge erworben und das Eigentum an den Geräten durch Einigung und Übergabe oder durch Besitzkonstitut erlangt. Die Arbeitnehmer seien nach dem Verlust ihres zivilrechtlichen Eigentums auch weder wirtschaftliche Eigentümer der Geräte gewesen noch hätten sie als Leasingnehmer oder aufgrund einer sonstigen, neben dem Arbeitsverhältnis bestehenden Sonderrechtsbeziehung über die Mobiltelefone verfügen können. Die „Ergänzende Vereinbarung zum Arbeitsvertrag Handykosten“ stelle keine derartige Sonderrechtsbeziehung dar, denn die Vereinbarung sei untrennbar mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft gewesen. Hiernach seien die Arbeitnehmer verpflichtet gewesen, das Mobiltelefon nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an die Klägerin herauszugeben.

Den zwischen der Klägerin und ihren Arbeitnehmern abgeschlossenen Kaufverträgen über die Mobiltelefone sei die steuerliche Anerkennung auch nicht nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu versagen, auch wenn die Kaufpreise nur zwischen einem und sechs Euro betragen hätten. Die Arbeitsnehmer hätten neben dem vereinbarten Kaufpreis nämlich den weiteren Vorteil erlangt, dass die Klägerin ihnen die Kosten des jeweiligen Mobilfunkvertrags erstattete und das Risiko bei Reparaturen, Beschädigungen oder Zerstörung der Geräte trug.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.11.2022, VI R 50/20