Nicht alle Heimkosten sind absetzbar

Der Ansicht, dass sämtliche Kosten ohne Rücksicht auf ihre Höhe im Zusammenhang mit dem Bezug einer Senioreneinrichtung stets als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig sind, hat das Finanzgericht Düsseldorf widersprochen (Az. 10 K 2505/10 E). Denn diese Meinung ist mit höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht vereinbar, und eine solche Betrachtungsweise würde auch gegen den auch im Steuerrecht zu beachtenden Gleichheitsgrundsatz von Artikel 3 Grundgesetz verstoßen.

Im Urteilsfall hatte eine Frau eine Gehirnblutung erlitten, was zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, einer Behinderung von 100 Prozent sowie einer Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe III führte. Sie zog zusammen mit ihrem Ehemann in ein Seniorenstift. Das monatliche Entgelt betrug rund 2.500 Euro fürs Wohnen, 400 für Verpflegung und 600 für Betreuung. Zusätzlich schloss sie einen Pflegevertrag ab. Das Entgelt wurde ihr nach Abzug der anzurechnenden Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung gestellt. Die Frau machte die ihr verbliebenen Aufwendungen in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt hingegen berücksichtigte für die Unterbringung in der Senioreneinrichtung einen Tagessatz von 50 Euro abzüglich einer Haushaltsersparnis von 7.680 Euro pro Jahr sowie die nicht von der Versicherung erstatteten Pflegekosten in voller Höhe. Sie hingegen hielt die Kürzung der tatsächlichen Kosten für Wohnen, Betreuung und Pflege auf täglich 50 Euro für willkürlich.

Das Finanzgericht wies dies ab, ließ allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zu. Die Richter betonten, dass im Fall der Heimunterbringung durchaus der Tatbestand außergewöhnlicher Belastungen erfüllt sein kann, wenn der Aufenthalt ausschließlich durch Krankheit veranlasst ist. Die Frau war der Pflegestufe III zugeordnet, und bei ihr war eine intensive Betreuung in einem Seniorenstift medizinisch notwendig. Damit waren dem Grunde nach die Kosten der Unterbringung in einer Senioreneinrichtung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig. Der Höhe nach sind sie dies aber nicht über die bereits vom Finanzamt anerkannten Beträge hinaus.

Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des BFH nur insoweit in Betracht zu ziehen, als die Aufwendungen der Art und der Höhe nach den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Mit diesen Grundsätzen ist ihre Ansicht nicht vereinbar, dass sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Bezug einer Senioreneinrichtung anfallen, stets als außergewöhnliche Belastung ohne Rücksicht auf ihre Höhe berücksichtigungsfähig sind. Dies ist eine auf die subjektiven Bedürfnisse des Steuerpflichtigen abstellende Betrachtungsweise, die gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.

Soweit das Finanzamt für Unterkunft und Verpflegung einen Tagessatz von 50 Euro – pro Monat also durchschnittlich 1.500 Euro – zugrunde legt, ist dies nicht zu beanstanden. Durch diese Anwendung wurde sie – im Vergleich zu anderen Pflegebedürftigen der Pflegestufe III – nicht benachteiligt.

Zur Frage, welche Kosten für die Unterbringung und Verpflegung bei Pflegebedürftigen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, die zwar in einer Senioreneinrichtung leben, aber dort keinen PflegeWohnvertrag abgeschlossen haben, liegt – soweit ersichtlich – noch keine Entscheidung des BFH vor, daher wurde in diesem Fall die Revision zugelassen. Die Revision wurde auch eingelegt und ist unter Az. VI R 21/12 anhängig.

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