Dem Chefredakteur der Ostfriesen-Zeitung steht kein im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzbarer Auskunftsanspruch über die kalkulierten und bereits entstandenen Kosten für den Bau des neuen „Sparkassenhauses“ in der Innenstadt von Leer zu. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden. Die Sparkasse LeerWittmund, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, verwehrte die erbetene Auskunft mit Hinweis auf einen Beschluss ihres Verwaltungsrats. Das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg hat mit Beschluss vom 11.07.2016 (5 B 2982/16) den Eilantrag des Chefredakteurs mit der Begründung abgelehnt, er könne die Auskunft mangels erforderlichen Eilbedürfnisses nicht bereits abschließend im Eilverfahren beanspruchen. Eine Klärung sei im Hauptsacheverfahren herbeizuführen, weil der Nachrichtenwert der begehrten Auskunft nicht verloren gehe.
Das OVG hat die Beschwerde gegen den Beschluss des VG zurückgewiesen. Der Chefredakteur habe nicht dargelegt, warum sein Auskunftsbegehren zu den kalkulierten und bislang angefallenen Kosten sowie zur Einhaltung der Kostenkalkulation, die sich auf den seit 2013 begonnenen und zwischenzeitlich fertiggestellten sowie genutzten Neubau der Sparkassenzentrale beziehen, jetzt eine solche Eile zukomme, dass hierüber nur im Wege einstweiligen Rechtsschutzes entschieden werden könne. Dafür genüge es nicht, lediglich darauf zu verweisen, dass aktuell das größte Interesse an einer Information über die Kosten bestehe, weil das Gebäude für die Öffentlichkeit nunmehr seit kurzem zugänglich sei.
Für das Hauptsacheverfahren hat das OVG allerdings abweichend vom VG angemerkt, dass die Sparkasse im Sinne des Presserechts eine „Behörde“ und damit grundsätzlich auskunftspflichtig ist.
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 07.10.2016, 10
ME 56/16, unanfechtbar

