Neue Rundfunkbeitragsregeln nicht offensichtlich verfassungswidrig

Die neuen Rundfunkbeitragsregeln sind nicht offensichtlich verfassungswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart entschieden und den gegen seine Heranziehung zum neuen Rundfunkbeitrag gerichteten Eilantrag eines Bürgers abgelehnt. Angesichts der nicht offensichtlichen Verfassungswidrigkeit der Regelungen und der geringen Höhe der Beiträge sei es dem Bürger zumutbar, die Beiträge zunächst zu zahlen und gegebenenfalls später zurückzufordern. Seit 2013 gelten neuen Regeln für die Erhebung von Rundfunkgebühren. Seither muss im privaten Bereich jeder Wohnungsinhaber einen Rundfunkbeitrag entrichten, und zwar unabhängig davon, ob und wie viele Rundfunkgeräte in der Wohnung vorhanden sind. Der Antragsteller wurde im Dezember 2013 zur Zahlung rückständiger Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von April bis September 2013 herangezogen. Hiergegen begehrt er Eilrechtsschutz, weil er meint, die Erhebung des Beitrages sei verfassungswidrig. Der Antrag hatte keinen Erfolg. Bei öffentlichen Abgaben und Kosten wie dem Rundfunkbeitrag könne einem Eilantrag nur dann entsprochen werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rundfunkgebührenbescheids bestünden, betont das VG. Nach derzeitigem Diskussionstand sei jedoch völlig offen, ob der Rundfunkbeitrag den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge. Problematisch sei hier vor allem die grundsätzlich unwiderlegbare Vermutung der Nutzungsmöglichkeit allein auf der Grundlage der Inhaberschaft einer Wohnung. Allerdings gebe es noch keine Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des neuen Rundfunkbeitrags und in der Literatur werde diese Frage kontrovers diskutiert. Daher könne derzeit von einer offensichtlichen Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags keine Rede sein. Bis zur Abklärung der offenen verfassungsrechtlichen Fragen sei es dem Antragsteller angesichts der geringen monatlichen Beiträge zuzumuten, zunächst die Beiträge zu entrichten und diese gegebenenfalls nachträglich zurückzufordern. Gegen den Beschluss des VG ist die Einlegung einer Beschwerde möglich.

Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 16.01.2014, 3 K 5159/13

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