Nettolohnvereinbarung: Einkommensteuernachzahlung durch Arbeitgeber ist nicht auf Bruttobetrag hochzurechnen

Möchte ein volljähriger Sohn ein bestimmtes Fach studieren (hier: Bauingenieurwesen), das er an der von ihm favorisierten – seinem Wohnort naheliegenden – Universität allerdings nur zum Wintersemester belegen kann, so müssen seine Eltern zwischenzeitlich auf die Zahlung des Kindergeldes verzichten, wenn der sich durch das Warten auf den Studienbeginn ergebende Wartezeitraum sich auf mehr als vier Monate erstreckt.

Das Finanzgericht Münster: Kann eine gewünschte Ausbildung nur zu einem bestimmten Zeitpunkt begonnen werden, so müsse sich das Kind für den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn an anderer Stelle bewerben. „Eine Einschränkung des Ausbildungswunsches in örtlicher Hinsicht ist mit den ‚erforderlichen Ausbildungsbemühungen‘ nur bedingt vereinbar“. Lasse sich der Wunsch des Kindes zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn in örtlicher Hinsicht nicht verwirklichen, so sei es ihm zumutbar, sich zunächst fachlich oder örtlich anderweitig zu orientieren. So liege es, wenn es – wie im Streitfall – weitere Hochschulen gibt, die diesen Studiengang zeitnah anbieten würden. „Trifft das Kind bewusst die Entscheidung, sich weder fachlich an der Wunschhochschule anderweitig zu orientieren, noch sich um das gewünschte Studium an einer anderen Hochschule zu bewerben, so ist es – jedenfalls vorübergehend – nicht studien- bzw. ausbildungsplatzsuchend. Und es ist ihm zuzumuten, in der Wartezeit eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, mit der es seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. FG Münster, 10 K 1574/10 Kg vom 01.04.2011

Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums widmet sich dem Abzug der Freibeträge für Kinder in Lebenspartnerschaften. Das Schreiben unterscheidet zwischen verschiedenen Lebenssituationen. Habe ein Lebenspartner das leibliche Kind seines Lebenspartners adoptiert, bestehe zu beiden Lebenspartnern ein Kindschaftsverhältnis. Demzufolge erhielten beide Lebenspartner jeweils die Freibeträge für Kinder. Im Fall der Zusammenveranlagung hätten die Lebenspartner einen Anspruch auf die verdoppelten Freibeträge.

Habe ein Lebenspartner ein fremdes Kind adoptiert, bestehe ein Kindschaftsverhältnis nur zu diesem Lebenspartner (Adoptiv-Elternteil). In diesem Fall erhalte dieser Lebenspartner sowohl bei Einzel- als auch Zusammenveranlagung die verdoppelten Freibeträge für Kinder. Sei ein Lebenspartner leiblicher Elternteil eines Kindes, das sein Lebenspartner nicht adoptiert hat, bestehe ein Kindschaftsverhältnis nur zum leiblichen Elternteil. Dieser Elternteil erhalte als leiblicher Elternteil dann ebenfalls die verdoppelten Freibeträge für Kinder, wenn der andere Elternteil des Kindes verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder der Wohnsitz des anderen Elternteils nicht ermittelbar ist. Gleiches gelte, wenn der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar sei. Das ist laut Finanzministerium auch dann der Fall, wenn unter Nutzung fortpflanzungsmedizinischer Verfahren der biologische Vater anonym bleibt.

Bestehe eine Unterhaltspflicht eines anderen Elternteils, beispielsweise wenn eine Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde, erfolge keine Verdoppelung der Freibeträge bei den Lebenspartnern. Bei einer bestehenden Unterhaltspflicht könne der Kinderfreibetrag nur dann vom anderen Elternteil auf den in einer Lebenspartnerschaft lebenden leiblichen Elternteil übertragen werden, wenn dieser, nicht aber der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung im Wesentlichen nachgekommen sei oder wenn der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sei.

Auf Antrag könnten die Freibeträge für Kinder auf einen Stiefelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe. Das gelte auch für Lebenspartner eines Elternteils. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 17.01.2013, IV C 4 – S 2282a/0 :004 2014/0036473

Ein Kind, das an Diabetes leidet, muss deswegen nicht unbedingt eine Förderschule für körperbehinderte Kinder besuchen. Dies zeigt ein vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt entschiedener Fall.

Konkret handelte es sich um ein an Diabetes Mellitus Typ I erkranktes Kind, das im ersten Schuljahr eine staatliche Grundschule besuchte. Zu Beginn des zweiten Schuljahres verfügte das Landesschulamt gegen den Willen des sorgeberechtigten Vaters, dass das Kind eine Förderschule für körperbehinderte Kinder zu besuchen habe. Zur Begründung führte es aus, dass mit dem an der Grundschule derzeit vorhandenen pädagogischen Personal die erforderliche Betreuung des Kindes nicht mehr gewährleistet werden könne. Das gelte umso mehr, als an der Grundschule noch andere Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf beschult würden.

Das OVG hat die weitere Beschulung des Kindes an der staatlichen Grundschule vorläufig gestattet. Nach den Regelungen des Landesschulgesetzes sei vorrangig zu prüfen, ob eine integrative beziehungsweise inklusive Beschulung in Betracht komme, wenn die Erziehungsberechtigten dies wünschten. Die Überweisung eines behinderten Schülers an eine Förderschule stelle eine verbotene Benachteiligung dar, wenn seine Erziehung und Unterrichtung an der Regelschule seinen Fähigkeiten entspräche und ohne besonderen Aufwand möglich wäre. Gleiches gelte, wenn die Förderschulüberweisung erfolge, obwohl der Besuch der Regelschule durch einen vertretbaren Einsatz sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden könnte. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der vergleichsweise geringen körperlichen Einschränkungen des Kindes, das zudem beispielsweise bei Blutzuckermessungen während der Schulzeit von einem privaten Pflegedienst unterstützt werde, nicht ersichtlich, warum nicht durch eine zumutbare Unterstützung aller Ebenen der Landesschulverwaltung dem Kind die Möglichkeit eines Besuchs der Grundschule eröffnet werden könne.

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.11.2013, 3

M 337/13

Streiten getrennt lebende Ehegatten über die Zuweisung der Ehewohnung, kann es aus Gründen des Kindeswohls gerechtfertigt sein, die Wohnung einem der Ehegatten zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden.

Die am Verfahren beteiligten Eheleute sind Eltern eines 1994 geborenen, noch in der Schulausbildung befindlichen Sohnes. Sie leben seit April 2012 getrennt. Nach der Trennung ist die Ehefrau mit dem volljährigen Sohn in der zuvor gemeinsam genutzten Ehewohnung geblieben, die im hälftigen Miteigentum der Kindeseltern steht. Nach Streitigkeiten zwischen Ehefrau und Sohn hat der Ehemann beantragt, die Ehewohnung an ihn herauszugeben, damit er diese gemeinsam mit dem Sohn bewohnen kann.

Das OLG Hamm hat die Ehefrau zur Räumung verpflichtet und dem Ehemann die Ehewohnung zur Nutzung während der Zeit der Trennung zugewiesen. Dies sei zur Vermeidung einer unbilligen Härte aus Gründen des Kindeswohls geboten. Betreffe eine Wohnungszuweisung Kinder, seien ihre Belange bei der Abwägung grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen, unabhängig von der Volljährigkeit des Kindes. Das gelte auch hier. Das Interesse des Sohnes an einer geordneten und möglichst entspannten Familiensituation habe Vorrang vor dem der Kindesmutter am Verbleib in der Wohnung.

Ausgehend hiervon sei die Zuweisung der Ehewohnung an den Ehemann geboten. Das gegenwärtige Verhältnis zwischen der Ehefrau und dem Sohn sei nachhaltig gestört und dem Kindeswohl nicht dienlich. Diese verfahrene Situation könne nur dadurch gelöst werden, dass die Ehefrau die Wohnung räume, damit sie von dem Sohn und dem Ehemann, zu dem der Sohn ein gutes Verhältnis habe, gemeinsam bewohnt werden könne. Die familiären Verhältnisse ließen es nicht zu, dass der Ehemann gemeinsam mit seinem Sohn in eine andere Wohnung ziehe. Vorrangig zu berücksichtigende Interessen der Ehefrau, ihr die Wohnung zu erhalten, seien nicht erkennbar. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.09.2013, 2 UF 58/13