Nespresso-Kapseln genießen keinen Patentschutz

Nachgeahmte Nespresso-Kapseln dürfen vertrieben werden, ohne dass dabei darauf hingewiesen werden muss, dass sie für NespressoMaschinen nicht geeignet sind. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in zwei Eilverfahren entschieden.

Die Schweizer Firma Nestec ist Inhaberin eines für Nespresso-Kaffemaschinen genutzten Patents. Sie hat Lizenzen an verschiedene Unternehmen vergeben, die die Kaffeemaschinenmodelle und die Originalkapseln produzieren. Die beiden beklagten Schweizer Firmen vertreiben – ohne von der Klägerin hierzu lizenziert worden zu sein – Kaffeekapseln für die Nespresso-Kaffeemaschinen. Diese bieten sie zum Preis von 29 Cent je Kapsel und damit um sechs bis zehn Cent günstiger als die Originalkapseln an.

Die Klägerin wehrt sich gegen den Vertrieb der nachgeahmten Kapseln. Die beiden Konkurrenzunternehmen verletzten ihr Patent. Die Beklagten dürften die Fremd-Kapseln nur mit dem Hinweis „Nicht geeignet

für Nespresso-Maschinen“ vertreiben. Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat am 16.08.2012 entschieden, dass keine Patentverletzung der beiden Firmen gegeben sei (4b O 81/12 und 4b O 82/12). Das OLG hat die Entscheidungen bestätigt. Die Verwendung von Fremd-Kapseln sei vom Patentschutz nicht umfasst, weil die erfinderische Leistung sich nur in der Technik der Kaffeemaschinen widerspiegele, nicht aber im Aufbau und der Gestaltung der Kapseln. Die Eilentscheidungen sind rechtskräftig. Die beiden Hauptsacheverfahren sind derzeit bei dem LG Düsseldorf anhängig.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteile vom 20.02.2013, I–2 U 72/12 und I–2 U 73/12, rechtskräftig

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