Negative verbindliche Auskunft des Finanzamtes unterliegt voller Rechtmäßigkeitskontrolle durch Finanzgericht

Das Finanzamt kann im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens frei entscheiden, ob es einem Steuerpflichtigen eine verbindliche Auskunft zu einer bestimmten Rechtsfrage erteilt. Entscheidet es sich allerdings für eine inhaltliche Antwort, kann diese vom Finanzgericht in vollem Umfang auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Der Finanzbehörde verbleibt dann kein Ermessensspielraum, wonach sie ihrer Auskunft eine von mehreren vertretbaren Rechtsauffassungen zugrunde legen könnte. Dies hebt das Finanzgericht (FG) Köln hervor.

Das FG hatte über die Klage einer inländischen GmbH zu entscheiden, an der eine französische und eine britische Kapitalgesellschaft beteiligt waren. Die französische Muttergesellschaft hatte gegenüber der Klägerin eine offene Forderung in Höhe von circa 19 Millionen Euro. Für diese war zur Vermeidung einer Insolvenz der Klägerin ein Rangrücktritt vereinbart worden.

Die Gesellschafter beschlossen 2009 die Auflösung der Klägerin. Zu diesem Zeitpunkt betrug deren steuerlicher Verlustvortrag rund 21 Millionen Euro. Die Klägerin wollte vom Finanzamt eine verbindliche Auskunft des Inhalts, dass kein steuerpflichtiger Gewinn entstehe, wenn sie im Rahmen der Liquidation das Darlehen ihrer französischen Muttergesellschaft nicht zurückzahle, diese auf ihre Forderung aber auch nicht (förmlich) verzichte. Das Finanzamt teilte diese Auffassung nicht und gab eine anderweitige (negative) verbindliche Auskunft. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der die Klägerin das Finanzamt zu der gewünschten Auskunft verpflichten wollte, war nur teilweise erfolgreich. Das FG schloss sich zwar inhaltlich der Rechtsauffassung der Klägerin an. Es ging ebenfalls davon aus, dass eine Kapitalgesellschaft und mit ihr die gegen sie gerichteten Forderungen erlöschen, wenn kein Vermögen mehr vorhanden ist, kein weiterer Abwicklungsbedarf mehr besteht und die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht wird. Der dabei durch den Wegfall der Verbindlichkeiten entstehende Gewinn sei allerdings mangels Steuersubjekt nicht (mehr) steuerpflichtig.

Das FG hob deshalb die negative Auskunft des Finanzamtes auf und verpflichtete die Behörde, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über den Antrag der Klägerin auf verbindliche Auskunft zu entscheiden. Die Richter betonen dabei, dass die Finanzbehörde im Rahmen des ihr verbleibenden Entschließungsermessens auch weiterhin eine inhaltliche Auskunft ablehnen könne.

Gegen die Entscheidung das FG wurde mittlerweile Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 34/12 anhängig ist.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 06.03.2012, 13 K 3006/11

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