Namensgleiche Unternehmen dürfen bei Hinweis auf Herkunft der Werbung bundesweit werben

Unternehmen, die rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängig sind, aber den gleichen Namen tragen, dürfen auch bundesweit werben. Allerdings muss in der jeweiligen Werbung in geeigneter Weise auf die Namensgleichheit sowie darauf hingewiesen werden, von welchem der Unternehmen die Werbung stammt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall der beiden Unternehmen „Peek & Cloppenburg KG“ entschieden

Die Klägerin hat ihren Sitz in Hamburg und ist im norddeutschen Raum tätig. Die Beklagte, die ihren Sitz in Düsseldorf hat, betreibt Bekleidungshäuser im Westen, Süden und in der Mitte Deutschlands. In den Verfahren hat die Klägerin die Beklagte wegen bundesweiter Werbung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hat sich darauf berufen, im norddeutschen Raum werde ihr aufgrund der gleichlautenden Unternehmensbezeichnungen die Werbung der Beklagten zugerechnet. Das Berufungsgericht hat der Beklagten die beanstandete Werbung verboten. Der BGH hat die Entscheidungen des Berufungsgerichts in den fünf Verfahren aufgehoben.

Zwischen den Parteien bestehe aufgrund der seit Jahrzehnten unbeanstandet nebeneinander benutzten identischen Unternehmensbezeichnungen eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anwendbar seien, so der BGH. Diese Gleichgewichtslage habe die Beklagte durch die Ausdehnung ihrer Werbemaßnahmen auf den norddeutschen Raum gestört, in dem nur die Klägerin tätig sei. Da die Beklagte an einer Werbung in bundesweit vertriebenen Medien aber ein anzuerkennendes Interesse habe, könne ihr diese nicht generell verboten werden. Sie müsse vielmehr in der Werbung die Leser der Anzeigen in geeigneter Weise darüber aufklären, dass es zwei Gesellschaften mit der identischen Bezeichnung „Peek & Cloppenburg KG“ gibt und von welchem der beiden Unternehmen die Werbung stammt.

Dies sei in den beanstandeten Anzeigen auch geschehen. Anders als das Oberlandesgericht hat der BGH die Hinweise in den Anzeigen als ausreichend erachtet. Sie seien dadurch gekennzeichnet, dass unter dem Firmennamen „Peek & Cloppenburg“ in etwas kleinerer Schrift der Zusatz „Düsseldorf“ und darunter ein dreizeiliger Text steht, der darüber aufklärt, dass es zwei unabhängige Unternehmen „Peek & Cloppenburg“ mit Sitzen in Düsseldorf und Hamburg gebe und dass es sich bei dieser Anzeige ausschließlich um eine Information des Düsseldorfer Unternehmens handele. Der BGH hat es ausreichen lassen, dass dieser Hinweis dem Unternehmensnamen zugeordnet ist. Keinesfalls müsse der Zusatz in seiner Größe und Gestaltung der Werbebotschaft – etwa den dort abgebildeten Modellen – entsprechen. Der BGH hat deshalb eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin durch die bundesweite Werbung der Beklagten und einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot verneint und insoweit die Klagen abgewiesen. Die Klägerin hatte sich allerdings auch auf eine vertragliche Vereinbarung mit der Beklagten berufen, wonach die Parteien keine Werbung im Tätigkeitsbereich der jeweils anderen Partei betreiben dürfen. Der BGH hat die Sache insoweit unter Hinweis auf die kartellrechtlichen Grenzen, denen solche Abgrenzungsvereinbarungen unterliegen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die hierzu erforderlichen Feststellungen getroffen werden.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 24.01.2013, I ZR 58/11, I ZR 59/11, I ZR

60/11, I ZR 61/11 und I ZR 65/11

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