Ein Beseitigungsantrag hat nur dann Erfolg, wenn eine gegenwärtige Beeinträchtigung vorliegt. Deswegen berechtigen Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbars angebracht hat, die diesen aber nicht stören, da er sie nicht sehen kann, nicht zu einer Beseitigungsklage. Dies stellt das Münchener Amtsgericht klar und fügt hinzu, dass rein erzieherische Gründe für eine Klage gegen das Schikaneverbot verstießen.
Die Grundstücke zweier Nachbarn werden durch eine Mauer voneinander abgegrenzt. Der eine Nachbar brachte auf seiner Seite zwei Ornamente an, einen Salamander und eine Sonne aus Metall. Darüber hinaus schüttete er an der Wand ein Pflanzenbeet auf. Seine Nachbarin war damit nicht einverstanden. Die Mauer gehöre ihr, diese würde durch das Beet feucht. Deshalb müsse der andere Nachbar es beseitigen. Außerdem glaube dieser, dass er tun und lassen könne, was er wolle. Deshalb müsse er auch die Ornamente entfernen. Dem widersetzte sich der zweite Nachbar. Die Sache landete schließlich vor dem AG München.
Dieses gab der Klägerin nur teilweise Recht: Zunächst wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass in der Tat von dem Beet Feuchtigkeit ins Mauerwerk kommen könne. Der Nachbar wurde daher zur Entfernung des Beetes verurteilt.
Die Klage auf Entfernung der Ornamente wies das AG aber ab. Diese seien auf der Seite des Beklagten und störten die Klägerin nicht. Für einen Beseitigungsanspruch sei eine gegenwärtige Beeinträchtigung erforderlich. Dafür reiche es nicht aus, dass die Klägerin vielleicht einmal in der Zukunft die Wand streichen lassen wolle und der Beklagte die Ornamente dann vielleicht nicht entfernen werde. Die Klägerin habe ausgeführt, der Beklagte habe sich den Antrag auf Entfernung selbst
zuzuschreiben, da er glaube, er könne tun und lassen, was er wolle. Eine Klage, die eher erzieherische Gründe zu verfolgen scheine, als die Durchsetzung eines Anspruchs, an dem ein ernsthaftes und schützenswertes Interesse bestehe, verstoße gegen das Schikaneverbot.
Amtsgericht München, Urteil vom 15.07.2010, 281 C 17376/09
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