Nachbarrecht: „Drohnen-Angriff“ auf das Nachbargrundstück ist strafbar

Das Amtsgericht Potsdam hat entschieden, dass es dem Eigentümer einer Drohne untersagt ist, ohne Einverständnis seines Nachbarn das Flugobjekt über dessen Grundstück kreisen zu lassen. Er verletze damit dessen Persönlichkeitsrecht und greife in das grundrechtlich geschützte Recht auf Privatsphäre ein. Hierzu gehöre auch die Integrität eines von einer hohen Hecke umfassten Gartens, der ein Rückzugsort des jeweiligen Nutzers sei, weshalb Beobachtungen anderer Personen als Ausspähung eingestuft werden müssten.

Hier ging es um zwei Nachbarn, deren Verhältnis als „gespannt“ angesehen werden kann. Auf dem überflogenen Grundstück sonnte sich die Lebensgefährtin des Eigentümers.

Der „Späher“ wurde zur Zahlung der vorgerichtlich entstandenen Abmahnkosten durch einen Anwalt in Höhe von 461 Euro und zur Leistung der Unterschrift unter eine Unterlassungserklärung verurteilt. AmG Potsdam, 37 C 454/13

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