Nachbarrecht: Bestand früher „Zauneinigkeit“, hat das auch ein Nachfolger zu akzeptieren

Wurde zwischen zwei Wohngrundstücken in beiderseitigem Einverständnis ein (hier: Jäger-)Zaun auf die Grenze gesetzt, so darf ein neuer Nachbar dies nicht dadurch konterkarieren, dass er auf seinem Grundstück einen weiteren „blickundurchlässigen“ Zaun anbringt, der den vorhandenen um fast das Doppelte überragt.

Diese Rechtsfolge ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 921 BGB). Nach dieser Vorschrift kann jeder Grundstückseigentümer, der sich mit einem Nachbarn „ausdrücklich oder stillschweigend für eine bestimmte Grenzeinrichtung entschieden“ hat, „die Erhaltung der Grenzanlage auch in ihrer äußeren Beschaffenheit und in ihren Erscheinungsbild verlangen“. Wer einen neuen Nachbarn bekommt, der sich an diese Regel nicht hält, der darf ihn auf Beseitigung seines Zaunes verklagen.

BVerfG, 1 BvR 1018/13

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