Ein ähnlicher Fall wurde vor dem LG Magdeburg verhandelt. Das Ergebnis dort: Das Land Sachsen-Anhalt muss einem 32-jährigem Motorradfahrer aus dem Nürnberger Land keinen Schadensersatz in Höhe von knapp 3.000 Euro sowie kein Schmerzensgeld von mindestens 2.500 Euro zahlen. Dies hat der Einzelrichter der 10. Zivilkammer mit Urteil vom 30.07.2015 entschieden.
Im August 2013 wurde auf der Bundesstraße B 27 zwischen Rübeland und Elbingerode der Straßenbelag ausgebessert. Nach Ende der Arbeiten befand sich in einer Linkskurve Rollsplitt auf der Fahrbahn. 150 m vor dem Rollsplittfeld war ein Verkehrszeichen aufgestellt, das mit einem Piktogramm vor dem Splitt warnte.
Der Kläger, der am 21.08.2013 die Kurve mit ca. 50 km/h passierte und aufgrund des Rollsplitts stürzte, meint, dass das Schild keine ausreichende Warnung gewesen sei. Es hätte weiterhin eine Geschwindig-
keitsbegrenzung angeordnet werden müssen. Zudem sei der Rollsplitt aufgrund der Kurve sehr schlecht zu erkennen gewesen. Das Gericht hat entschieden, dass das Land keine Amtspflichten in Form der Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. Den Unfall hat sich der Kläger selbst zuzuschreiben. Aufgrund des Warnschildes musste sich der Kläger auf Rollsplitt einstellen. Nötigenfalls hätte er so langsam fahren müssen, dass er auf dem Rollsplitt nicht ausrutscht. Erfolgt eine ausreichende Warnung vor Rollsplitt, ist die Straßenbaubehörde ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen. Mehr kann nicht verlangt werden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann vom Kläger mit der Berufung zum Oberlandesgericht Naumburg angefochten werden.
LG Magdeburg, Pressemitteilung vom 04.08.2015 zum Urteil 10 O 1092/13 vom 30.07.2015 (nrkr)
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