Mobilfunk-Rechnung: Zusenden per Post darf nichts kosten

Ein Mobilfunkunternehmen darf für die Zusendung seiner Rechnungen per Post keine Kosten berechnen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden und damit der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen die Drillisch Telecom GmbH stattgegeben. Außerdem untersagten die Richter es dem Unternehmen, ein Pfand für die SIM-Karte zu verlangen, wie der vzbv berichtet. Das Urteil sei nicht rechtskräftig. Die Drillisch Telecom GmbH habe Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.

Die Drillisch Telecom GmbH hatte für den Versand der Rechnung per Post ein Entgelt von 1,50 Euro verlangt. Betroffen davon waren laut vzbv vor allem Kunden ohne Internetzugang, die ihre Rechnung nicht über das Onlineportal des Anbieters abrufen und speichern konnten. Es liege im Interesse des Unternehmens, dem Kunden eine Rechnung zu stellen, habe das OLG betont. Dafür dürfe es kein zusätzliches Entgelt berechnen. Das gelte auch für eine Papier-Rechnung per Post, da ein Unternehmen nicht ausschließlich Online-Rechnungen versenden dürfe.

Zudem habe das OLG eine Klausel für unzulässig erklärt, nach der Kunden verpflichtet gewesen seien, für die SIM-Karte 29,65 Euro Pfand zu zahlen. Um das Geld zurückzubekommen, hätten sie die Karte innerhalb von drei Wochen nach Vertragsende „in einwandfreiem Zustand“ zurücksenden sollen. Sonst habe das Unternehmen das Pfand als pauschalen Schadenersatz einbehalten.

Der vzbv habe dem Unternehmen vorgeworfen, das Pfand diene nur dazu, ohne Gegenleistung ein zusätzliches Entgelt zu kassieren. Den Einwand des Unternehmens, es lasse die eingesammelten SIM-Karten durch eine Fachfirma vernichten, ließ der vzbv nicht gelten. Denn selbst unter dieser Voraussetzung entstehe dem Unternehmen nicht der geringste Schaden, wenn ein Kunde die Karte erst nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist, beschädigt oder überhaupt nicht zurückgebe. Um Datenmissbrauch zu erschweren, seien Verbraucher vielmehr daran interessiert, die Karte selbst zu vernichten.

Dieser Auffassung schlossen sich die Richter nach Angaben der Verbraucherschützer an. Das Unternehmen habe kein berechtigtes Interesse daran, die Rückgabe der Karten mit einem Pfand abzusichern. Außerdem sei kein Schaden erkennbar, der einen pauschalen Schadenersatz von 29,65 Euro rechtfertigen könnte.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.01.2014, 1 U 26/13, nicht rechtskräftig

ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock