Ein Anbieter von Mobilfunkleistungen darf in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine Zusatzgebühren verlangen, wenn der Kunde innerhalb eines bestimmten Zeitraums keine Anrufe tätigt und auch keine SMS versendet. Auch darf er nach Beendigung des Mobilfunkvertrags keine „Pfandgebühr“ in Rechnung stellen, wenn der Kunde die dann wirtschaftlich wertlose SIM-Karte nicht innerhalb von zwei Wochen zurückschickt. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) entschieden. Es gab damit einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen einen Mobilfunkanbieter statt.
Der klagende Bundesverband forderte den Mobilfunkanbieter auf, zwei Klauseln in seinen AGB für Verträge über Mobilfunkleistungen zu unterlassen, weil diese aus seiner Sicht den Kunden unangemessen benachteiligten. Die Tarifbestimmungen des Mobilfunkanbieters sehen einen monatlichen „Paketpreis“ von 14,95 Euro bei einer Laufzeit von 24 Monaten vor, in dem nach Wahl des Kunden entweder 50 Inklusivminuten für Telefongespräche oder 50 SMS monatlich enthalten sind. Darüberhinausgehende Nutzungen werden gesondert abgerechnet. Nach den Tarifbestimmungen wird dem Kunden eine „Nichtnutzergebühr“ in Höhe von 4,95 Euro in Rechnung gestellt, wenn in drei aufeinanderfolgenden Monaten kein Anruf getätigt beziehungsweise keine
SMS versandt wird. Auch bestimmen die AGB des Mobilfunkanbieters, dass die zur Verfügung gestellte SIM-Karte in seinem Eigentum verbleibt und hierfür eine „Pfandgebühr“ von 9,97 Euro fällig wird, wenn der Kunde sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Mobilfunkvertrags zurücksendet.
Da der Mobilfunkanbieter seine Tarifbestimmungen und AGB nicht änderte, klagte der Bundesverband vor Gericht. Die Klage war in erster und zweiter Instanz erfolgreich. Laut OLG sind die beanstandeten Klauseln unwirksam, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Dem als „Nichtnutzergebühr“ bezeichneten Entgelt liege überhaupt keine Gegenleistung des Mobilfunkanbieters zugrunde. Dieser versuche den Kunden mit einer Art „Strafzahlung“ zu belegen, wenn er die bezahlten Inklusivleistungen nicht einmal teilweise abruft. Derartige Vertragsstrafen, obwohl der Kunde sich vertragstreu verhält und auch dem Mobilfunkanbieter durch das Verhalten des Kunden kein Schaden entstanden ist, seien unwirksam.
Der „Pfandgebühr“ für die SIM-Karte liege kein erstattungsfähiges Pfand zugrunde, das der Kunde als Sicherheit vorab bezahlt hat. Nach eigenen Angaben wolle der Mobilfunkanbieter nach Beendigung des Vertrags die Rückgabe der SIM-Karte durchsetzen, um zu verhindern, dass die SIM-Karten für Manipulationsversuche genutzt werden. Die beanstandete Klausel in seinen AGB sei jedoch so gefasst, dass der Kunde nicht annehmen könne, er werde die „Pfandgebühr“ bei verspäteter Rücksendung der SIM-Karte erstattet bekommen. Damit handele es sich um einen pauschalen Schadenersatz, der jedoch den „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge“ zu erwartenden Schaden übersteige und deshalb unwirksam sei. Eine gebrauchte SIM-Karte sei wirtschaftlich wertlos.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 03.07.2012,
2 U 12/11
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