Mittellose Mutter eines Neugeborenen hat Anspruch auf Babybettwäsche zum Wechseln

Die Oktober 1977 in Deutschland geborene Klägerin ist italienische Staatsangehörige. Nach einem rund achtmonatigen Aufenthalt im Ausland reiste sie im Juli 2014 mittellos und schwanger wieder in die Bundesrepublik ein und zog zunächst zu ihren Eltern nach Heilbronn, die ihre Tochter – die über kein eigenes Auto verfügt – und ihren im November 2014 geborenen Enkel regelmäßig mit dem Kfz befördern.

In der Folgezeit bewilligte das Heilbronner Jobcenter ihr verschiedene Hartz-IV-Leistungen (unter anderem eine Babybettwäsche als so genannte Erstausstattung für die Geburt), lehnte es aber ab, die Kosten für einen Autobabysitz („Babysafe“) in Höhe von 20 Euro und für eine zweite Babybettwäsche in Höhe von 25 Euro zu übernehmen.

Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Die Erstausstattung bei Geburt beinhalte grundsätzlich eine komplette Babyausstattung, die die Befriedigung einfacher und grundlegender Bedürfnisse zulasse und im unteren Segment des Preisniveaus liege. Hier sei eine zweite Bettwäschegarnitur bereits deshalb notwendig, weil die von einem Säugling benutzte Kinderbettwäsche hygienebedingt besonders häufig gewechselt werden müsse. Entgegen der Einschätzung des beklagten Jobcenters genüge es daher nicht, eine beispielsweise durch eine ausgelaufene Windel verunreinigte Bettwäsche lediglich mit einem Handtuch abzudecken.

Es bestehe auch ein Anspruch auf einen Babykindersitz. Denn ausgehend vom konkreten Bedarf des Neugeborenen, der von seinen Großeltern regelmäßig in deren Pkw transportiert werde, komme es nicht darauf an, dass die Eltern selbst über kein Auto verfügen. Anders als das beklagte Jobcenter offensichtlich meine, könne der Säugling auch nicht im Auto mit einer herkömmlichen Tragetasche eines Kinderwagens befördert werden. Denn Kinder bis zum zwölften Lebensjahr müssten im Auto grundsätzlich durch besondere Rückhaltesysteme, wie hier beispielsweise durch einen geeigneten Autobabysitz, geschützt werden. Dies schreibe die Straßenverkehrsordnung vor. Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 28.07.2015, S 11 AS 44/15