Reiseveranstaltern ist es nicht erlaubt, in ihrer Werbung herauszustellen, dass sie „Mehr Sicherheit“ bieten, weil sie sofort mit der Reisebestätigung einen Reisepreis-Sicherungsschein ausstellen. Da dies nur der gesetzlichen Regelung entspricht, ist die Anpreisung bei Verbrauchern, denen diese Regelung „nicht geläufig“ ist, irreführend und wettbewerbswidrig.
OLG Frankfurt am Main, 6 U 154/13

