Mietrecht: Kinderpiratenflagge als Sichtschutz erlaubt

Ein Vermieter muss es hinnehmen, wenn ein Mieter in einem der Fenster der Mietwohnung als Sichtschutz eine Kinderpiratenflagge anbringt. Dies geht aus einem Urteil des Chemnitzer Landgerichts (LG) hervor.

Das Gericht hatte bei seiner Entscheidung die Frage zu prüfen, ob die als Sichtschutz in einem Fenster aufgehängte Piratenfahne das Anwesen verunstaltet und für den Vermieter unzumutbar ist, insbesondere auch deswegen, weil potentielle Mietinteressenten abgeschreckt werden könnten. Dem war das Interesse des Mieters an der selbstbestimmten Nutzung seines unmittelbaren und engsten Lebensraumes gegenüber zu stellen.

Im Rahmen der Beweisaufnahme ist das LG zu der Überzeugung gelangt, dass die streitgegenständliche Fahne in der Fassade zwar deutlich hervortritt, ebenso deutlich aber auch als Kinderpiratenflagge – grinsender Schädel mit Augenklappe – erkennbar ist. Das Aufhängen einer derartigen Fahne aber überschreite das Gebrauchsrecht des Mieters noch nicht. Auch sei der sozialübliche Rahmen nicht gesprengt. Bei einer Kinderpiratenfahne, die keinen aggressiven Eindruck vermittelt, sei der Rückschluss auf andere Hintergründe für das Aufhängen nicht zu ziehen. Es ergab sich deshalb für das Gericht auch keine unzumutbare Einschränkung der wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten des Vermieters.

Allerdings weist das LG darauf hin, dass es sich bei dem Urteil um eine auf den konkreten Fall bezogene Entscheidung handelt, die das Dekorieren eines Fensters mit einer Kinderpiratenfahne betrifft. Nicht behandelt worden sei die Frage nach der Befugnis, sämtliche Fenster einer Wohnung mit derartigen Fahnen auszustatten. Auch zu einer generellen Verwendung von Totenkopffahnen anderen Erscheinungsbildes beziehe das Urteil keine Stellung. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Landgericht Chemnitz, Urteil vom 21.10.2011, rechtskräftig

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