Mietrecht: Gegen Fliegengitter gibt es nichts einzuwenden

Hat ein Mieter ein Fensterfliegengitter angebracht, um sich vor Mücken und anderen Insekten zu schützen, so darf der Hausverwalter das Gitter nicht einfach wieder abmontieren.

Das, so das Amtsgericht Springe, stelle eine verbotene Eigenmacht dar. Der Vermieter müsse sich das Fehlverhalten seines Verwalters zurechnen lassen. Das gelte insbesondere dann, wenn ein Sachverständiger – auch ohne eine weitere, vom Vermieter geforderte „chemische Analyse“ – feststellt, dass ein Schaden durch die Fliegengitter nicht zu erwarten sei.

AmG Springe, 4 C 292/09

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