Mietminderung: Dauernd lärmende Nachbarn müssen nicht ertragen werden

Grundsätzlich sind Geräusche aus einer Nachbarwohnung (etwa Türen knalle“ oder ein unangemessen lauter Fernseher) von Mietern hinzunehmen. Allerdings gibt es Grenzen.

Lärmt es aus der Nachbarwohnung regelmäßig bereits in den frühen Morgenstunden und oder bis tief in die Nacht, so kann das eine Mietminderung rechtfertigen. Damit sei das sozialadäquate Maß überschritten, so das LG Berlin. Der Vermieter habe dafür zu sorgen, dass zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr keine Ruhestörungen im Haus vorkämen. Kann er das nicht, so dürfen die in ihrer Ruhe Gestörten den Mietzins mindern (hier um 10 %).

In dem entschiedenenFall ging es um Nachbarn, die teils schon in den frühen Morgenstunden oder spät in der Nacht lautstark stritten, die Türen knallten, polterten, trampelten und den Fernseher immer wieder laut aufdrehten. LG Berlin, 63 S 236/14