Mangelhafte Sommerreifen: Nachbesserungs- möglichkeit stets einzuräumen

Ein Rücktritt von einem Kaufvertrag wegen der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache (hier: Sommerreifen) setzt grundsätzlich voraus, dass dem Vertragspartner die Möglichkeit eingeräumt wurde nachzubessern. Dass das Fahrzeug, für das die Reifen gedacht waren, mittlerweile verkauft wurde, ändert daran nichts, wie das Amtsgericht (AG) München entschieden hat.

Ende April 2010 erwarb der Geschäftsführer einer Firma zwei gebrauchte Sommerreifen für einen Porsche zu einem Preis von 960 Euro. Nachdem er die Reifen abgeholt hatte, stellte er fest, dass ein Reifen eine Beschädigung des inneren Profilblocks aufwies. Grund war eine Schraube, die in dem Reifen steckte. Er sandte die Reifen zurück an den Verkäufer und bat um Rücküberweisung des Kaufpreises. Der Verkäufer bot den Austausch des beschädigten Reifens an. Dies lehnte der Käufer mit der Begründung ab, er habe das Fahrzeug mittlerweile verkauft. Außerdem sei es unzulässig, zwei gebrauchte Reifen zu benutzen, die unterschiedlicher Herkunft seien. Der Verkäufer war bereit, zwei zusammengehörende gebrauchte Reifen zu liefern. Der Kunde erhob dennoch Klage vor dem AG München auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Rückzahlung bestehe nicht, da der Kunde seinen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht wirksam erklärt habe, so das AG. Voraussetzung für einen Rücktritt sei, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung setze. Daran fehle es hier. Er habe von Anfang an den Kaufpreis zurückerstattet haben wollen. Obwohl der Verkäufer die Lieferung einer mangelfreien Sache angeboten habe, sei der Kunde darauf nicht eingegangen. Die Nachbesserung sei auch zumutbar gewesen. Eine Unzumutbarkeit auf Grund des Weiterverkaufes des Fahrzeugs sei nicht gegeben. Dieser Gesichtspunkt habe im Rahmen des Vertragsschlusses zwischen den Parteien keine Rolle gespielt. Der Verkäufer habe davon keine Kenntnis gehabt. Aus dem gesetzlichen Erfordernis der Nachfristsetzung ergebe sich, dass der Käufer sich grundsätzlich die Zeit dafür nehmen müsse.

Amtsgericht München, Urteil vom 12.01.2012, 222 C 7196/11, rechtskräftig

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