Die Gesellschaft Radio Mainz Live Rundfunk GmbH darf zum 01.10.2011 auf der UKW-Frequenz 106,6 MHz mit einem lokalen Rundfunkprogramm für die Stadt Mainz jedenfalls vorerst auf Sendung gehen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße in einem Eilverfahren entschieden.
Aufgrund einer am 14.03.2011 getroffenen Auswahlentscheidung der Versammlung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) war der Radio Mainz Live Rundfunk GmbH nach Ausschreibung durch Bescheid der LMK vom 15.03.2011 diese Frequenz zugeordnet worden; die Frequenz wird mit Ablauf des 30.09.2011 frei.
Die Zuordnung wurde für sofort vollziehbar erklärt. Die unterlegene Mitbewerberin Radio Mainz GmbH hat dagegen beim VG Neustadt geklagt. Sie stellte außerdem einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, mit dem sie erreichen wollte, dass auf der Frequenz bis zur Entscheidung über die Klage vorerst überhaupt kein lokaler Rundfunk ausgestrahlt wird.
Sie äußerte gegen das Verfahren zur Auswahl unter den zunächst insgesamt vier Bewerbern und erhebt gegen die Entscheidung selbst zahlreiche rechtliche Bedenken. Unter anderem rügte sie, dass am Morgen vor der Sitzung der Versammlung der LMK am 14.02.2011, in der die Auswahlentscheidung zunächst auf der Tagesordnung gestanden habe, versehentlich eine Presseerklärung der LMK des Inhalts veröffentlicht worden sei, die Entscheidung sei zugunsten der Radio Mainz Live Rundfunk GmbH getroffen worden. Außerdem, so die Antragstellerin, hätte zu ihren Gunsten berücksichtigt werden müssen, dass zu ihren Gesellschaftern nicht nur verschiedene Unternehmer aus der Region gehörten, sondern seit Anfang Februar 2011 unter anderem auch das Bistum Mainz, der FSV Mainz 05 und der Mainzer Karnevalverein 1838 e.V. Das VG hat den Antrag abgelehnt. Die Zuordnungsentscheidung sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Vieles spreche für ihre Rechtmäßigkeit. Einige Fragen müssten aber im Klageverfahren noch näher geprüft werden. Entscheidend sei daher eine Interessenabwägung. Diese ergebe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Ausstrahlung des Lokalfunks auf der Radiofrequenz 106,6 MHz. Demgegenüber stehe das Interesse der konkurrierenden Antragstellerin, der Radio Mainz GmbH, zu verhindern, dass die Gesellschaft Radio Mainz Live Rundfunk GmbH nach dem 30.09.2011 auf Sendung gehe, zurück. Letztlich liege es im Interesse aller Beteiligten, dass die Frequenz nicht ungenutzt bleibe, sondern sich schon ein Hörerstamm für Lokalfunk bilden könne. Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 19.07.2011, 5 L 329/11.NW
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