Lock-in-Bull-Zertifikate: Verlust bei Veräußerung steuerlich nur eingeschränkt anzuerkennen

Der Verlust aus der Veräußerung so genannter Lock-in-Bull-Zertifikate kann nicht in voller Höhe anerkannt werden. Denn der Veräußerungsverlust sei insoweit dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen, als ein der Höhe nach eindeutig bestimmbares Risiko eines Kapitalausfalls eingegangen worden sei, argumentiert das Finanzgericht (FG) Düsseldorf. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Der Kläger erwarb am 31.05.2007 fünf „Lock-in-Bull-Zertifikate“ (Laufzeit: 31.05.2007 bis 01.10.2008) zum Kurswert von 225.000 Euro zuzüglich Provision. Als Verzinsung war für den Zeitraum 31.05.2007 bis 28.07.2008 ein Betrag von 333 Euro je Zertifikat vorgesehen. Da sich die Aktienkurse zu Beginn des Jahres 2008 negativ entwickelten, wurde der Unterwert des Zertifikats von 85 Prozent des Referenzwerts unterschritten. Der Emittent musste daher nur noch einen Betrag von 15 Prozent des Nominalwerts zuzüglich des Zinsbetrags zahlen. Der Kläger entschloss sich deshalb, die Option zum Erwerb von fünf so genannten Underlying Certificates gegen Zahlung von 25.000 Euro auszuüben. Auf diese Weise gelang es ihm, die Zertifikate im Mai 2008 für insgesamt 38.148,25 Euro zu veräußern.

In seiner Einkommensteuererklärung für 2008 machte er einen Veräußerungsverlust von 211.650 Euro und damit zusammenhängende Werbungskosten von 27.698 Euro geltend. Das beklagte Finanzamt folgte dem im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Veräußerung von Indexzertifikaten nur teilweise und berücksichtigte einen Verlust von 27.174 Euro und Werbungskosten von 4.980 Euro.

Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das FG hat entschieden, dass die „Lock-in-Bull-Zertifikate“ zu den sonstigen Kapitalforderungen gehören. Dem Kläger sei eine Verzinsung und eine teilweise Kapitalrückzahlung zugesagt worden. Es handele sich um die Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung mit Zinsforderung, bei der die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhänge. Die Höhe des Ertrags sei von der ungewissen Entwicklung des Aktienkurses abhängig gewesen und habe bei günstiger Kursentwicklung entweder zehn oder 80 Prozent des Nominalwerts der Zertifikate betragen können. In Anwendung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) könne aber nicht der gesamte Verlust aus der Veräußerung der Zertifikate anerkannt werden. Entsprechendes gelte für den Werbungskostenabzug. Soweit der Kläger das der Höhe nach eindeutig bestimmbare Risiko eines Kapitalausfalls in Höhe von 85 Prozent des Nennbetrags der Zertifikate eingegangen sei, sei der Veräußerungsverlust dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen. Der Wortlaut des Gesetzes werde insoweit eingeschränkt, als dies angesichts der fehlenden Abgrenzbarkeit von Nutzungsentgelt und realisierter Wertveränderung geboten sei. Anders als der Kläger meine, könne der garantierte Mindestrückzahlungsbetrag bestimmt werden. Er habe nach den Vertragsbedingungen 15 Prozent des Nennbetrags betragen. Zudem gölten die vom BFH entwickelten Grundsätze sowohl für positive als auch für negative Erträge aus einer Wertentwicklung des hingegebenen Kapitals. Schließlich scheide eine entsprechende Anwendung nicht deshalb aus, weil eine Verzinsung von 0,67 Prozent des Nennbetrags der Zertifikate zugesagt worden sei. Eine derart niedrige Verzinsung sei nicht geeignet, den Charakter der Zinsforderung insgesamt zu ändern. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.08.2014, 4 K 1072/13 E

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