Laminat gegen Teppich darf auch gegen Mieter- Willen ausgetauscht werden

Befindet sich in einer Mietwohnung ein Teppichboden, der wegen starker Abnutzung ausgetauscht werden muss, so darf die Vermieterin den Boden gegebenenfalls auch gegen den Willen des Mieters durch Laminat ersetzen.

Das Amtsgericht Stuttgart ist der Meinung, dass das im Rahmen der so genannten Erhaltungspflicht hinzunehmen sein könne. Das gelte auf jeden Fall bei Veränderungen an der Mietsache, die unwesentlich und ohne Wertverlust durchgeführt werden.

Das Gericht machte auch deutlich, dass im Gegenzug der Vermieter die Pflicht hat, bei Beseitigung von Schäden möglichst den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.

Weil der Einbau von Laminat es dem Mieter aber weiterhin ermöglicht, die Wohnung „in gewohntem Umfang“ zu nutzen und die Mietsache auch nicht grundlegend verändert wird (sondern nur in einem Ausstattungsmerkmal, ohne Wertverlust), so müsse der Austausch geduldet werden.

Außerdem zogen hier die Argumente, dass Laminat länger haltbar, hygienischer und pflegeleichter ist. Dadurch muss seltener renoviert und weniger Zeit und Geld investiert werden. AmG Stuttgart, 34 C 3588/14 vom 06.10.2014