Kurzfristige Geldeinlage kann sich als Gestaltungsmissbrauch darstellen

Die kurzfristige Einzahlung von Geld auf ein betriebliches Konto stellt einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 der Abgabenordnung (AO) dar, wenn sie allein dazu dienen soll, die Hinzurechnung nach § 4 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht abziehbarer Schuldzinsen zu vermeiden.

Der Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben wird durch diese Vorschrift eingeschränkt, wenn der Unternehmer mehr aus dem Betriebsvermögen entnommen hat, als dem Betrieb zuvor durch Einlagen und Gewinne zugeführt worden ist (sogenannte Überentnahmen). Schuldzinsen werden, soweit sie auf Überentnahmen beruhen, pauschal dem Gewinn wieder hinzugerechnet.

Im Streitfall wollte der Kläger die Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen dadurch vermeiden, dass er jeweils zum Ende des Jahres und nur für wenige Tage hohe Geldbeträge auf ein betriebliches Konto einzahlte. Das Geld hatte er sich von einem Kreditinstitut geliehen. Die Einzahlungen sollten als Einlagen den für die Berechnung der

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