Kündigung: Vom Gesetz abweichende Frist darf Arbeitnehmer zu keiner Zeit schlechter stellen

Vereinbart ein Arbeitgeber mit einem Mitarbeiter eine sechsmonatige Kündigungsfrist jeweils zur Jahresmitte beziehungsweise zum Jahresende, so ist diese Regelung unwirksam, weil sie dem Arbeitnehmer nicht generell ein günstigeres Ergebnis bringt.

Hier galt nach dem Gesetz inzwischen wegen der Dauer des Arbeitsverhältnisses eine siebenmonatige Kündigungsfrist, die der Arbeitgeber mit seiner Kündigung zum Jahresende nicht eingehalten hatte. Die Entlassung wurde für unwirksam erklärt.

BAG, 2 AZR 280/14

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