Kriegsbeschädigte Infrastruktur in der Ukraine: Steuererleichterung für Spenden für technische Hilfe zur Reparatur

In Ergänzung seines Schreibens vom 17.03.2022 zu steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine weitere Regelung beschlossen: Bei einer unentgeltlichen Leistung, die unmittelbar die Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine zum Ziel hat, wird aus Billigkeitsgründen bis zum 31.12.2023 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen. Dies umfasst laut BMF zum Beispiel die unentgeltliche Bereitstellung von Baumaterialien, Baumaschinen, technischen Einrichtungen und Personal jeweils einschließlich etwaiger Transportleistungen. Beabsichtigt ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die genannten Zwecke zu verwenden, seien die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 Umsatzsteuergesetz im Billigkeitswege entgegen Abschnitt 15.15 Absatz 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zu berücksichtigen. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe werde nach dem vorangegangenen Absatz im Billigkeitswege nicht besteuert. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 13.03.2023, GZ III C 2 – S 7500/22/10005 :005