Krankenkassen haben für bestmöglichen Ausgleich der Hörstörungen ihrer Versicherten zu sorgen

Wer gesetzlich versichert ist, kann sich ein Hörgerät unter bestimmten Voraussetzungen auch oberhalb des Festbetrages zulasten der Krankenkassen beschaffen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen im Fall eines 1952 geborenen Montagearbeiters entschieden, der unter einer angeborenen Schwerhörigkeit litt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Der Versicherte hatte beim Integrationsamt einen Kostenzuschuss für eine Hörgeräteversorgung beantragt, da seine bisher getragenen Hörgeräte so verschlissen waren, dass die anfallenden Reparaturkosten den Wert der Geräte überstiegen. Das Integrationsamt leitete den Antrag nach acht Wochen an die Rentenversicherung weiter. Diese lehnte die Kostenübernahme ab, da der Kläger aus beruflichen Gründen keine besondere Hörgeräteversorgung benötige. Daraufhin erwarb der Kläger bei einem Hörgeräteakustiker Hörgeräte. Nach Abzug des von seiner Krankenkasse getragenen Kassenanteils musste er noch rund 2.840 Euro bezahlen. Gegen die Ablehnung der Kostenübernahme durch die Rentenversicherung zog der Kläger zunächst erfolglos vor Gericht.

Das LSG entschied hingegen, dass der Kläger nicht darauf verwiesen werden könne, sich Hörgeräte zu dem von der Krankenkasse übernommenen Festbetrag zu beschaffen. Diese Festbetragsgeräte seien in seinem Fall nicht geeignet, einen bestmöglichen Ausgleich der Hörstörung herzustellen. Denn mit den tatsächlich erworbenen Geräten habe er ein um 20 Prozent besseres Sprachwortverstehen. Nach dem zwischen den Krankenkassen und der Bundesinnung für Hörgeräteakustiker geschlossenen Vertrag über die Hörgeräteversorgung seien Akustiker verpflichtet, Versicherte aller Schwerhörigkeitsgrade ohne Mehrkosten für den Träger der Krankenversicherung mit solchen Hörgeräten zu versorgen, die den Hörverlust angemessen ausgleichen. Die im Rechtsstreit beigeladene Krankenkasse des Klägers hätte danach die Möglichkeit gehabt, auf eine im Rahmen des Festbetrages erfolgende Versorgung des Klägers durch den Hörgeräteakustiker hinzuwirken. Jedenfalls hätte sie den Kläger auf etwa drohende Probleme bei der Versorgung hinweisen müssen. Der Kläger hätte sich auch nicht bei anderen Akustikern erkundigen müssen, ob diese angemessene Hörgeräte zum Festpreis anbieten. Denn er habe die Hörgeräte aufgrund des Verschleißes der alten Geräte zeitnah benötigt. Das LSG hat das ebenfalls beigeladene Integrationsamt verurteilt, dem Kläger die für die selbstbeschafften Hörgeräte entstandenen Kosten zu ersetzen. Nur einen Eigenanteil von 20 Euro müsse er selbst tragen. Eigentlich sei die Krankenkasse im Fall des Klägers für die Hörgeräteversorgung zuständig. Aber das Integrationsamt sei vom Kläger zuerst in Anspruch genommen worden. Der „erstangegangene“ Träger müsse den Antrag entweder innerhalb von zwei Wochen an den seiner Meinung nach zuständigen Leistungsträger weiterleiten oder die Kostenübernahme unter allen rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkten prüfen und bei Bestehen eines Anspruches die Leistung erbringen.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.07. 2013, L 10 R 579/10

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