Krankenkasse muss keine Biostase-Behandlung bewilligen

Das Sozialgesetzbuch V (SGB V) eröffnet keinen postmortal wirkenden Anspruch, Versicherten nach ihrem Tod eine Chance auf Wiederauferstehung von den Toten zu eröffnen. Auf eine entsprechende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) weist das Sozialgericht (SG) Koblenz hin. Mit dem Urteil vom 16.03.2022 (B 1 KR 29/21 B) habe das BSG die Revision gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz als unzulässig verworfen.

Dem zugrunde habe ein vor dem SG Koblenz verhandelter Fall (S 8 KR 796/16) gelegen, in dem der 1957 geborene schwer erkrankte Kläger unter anderem für den Fall, dass es keine andere lebenserhaltende Maßnahme mehr gebe, beantragt hatte, die beklagte Krankenkasse zu verurteilen, eine Biostase-Behandlung zu bewilligen.

Im Verfahren vor dem LSG hat der Kläger weitergehend ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Gesetze der chemischen Thermodynamik ein mit der Biostase-Methode behandelter Organismus nahezu beliebig lange (mehr als zehn Millionen Jahre) überleben könne. Die auch als Krykokonservierung bekannte Behandlung, bei der unter anderem zu Lebzeiten das Blut durch Frostschutzmittel ersetzt wird, stelle aber nach den Ausführungen des BSG eine strafbare Tötung auf Verlangen dar, die von vornherein vom Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen ist.

Das SGB V sehe ebenfalls keinen Anspruch auf eine Krykokonservierung des Leichnams vor, um ihn in Zukunft aufzutauen und wiederzubeleben. Der Kläger habe daher mit seiner Klage vor dem SG Koblenz und auch im anschließenden Berufungs- und Revisionsverfahren keinen Erfolg gehabt, meldet das SG.

Sozialgericht Koblenz, Pressemitteilung vom 18.10.2022