Wirbt ein Fitnessstudio mit einem kostenlosen Probetraining, liegt es auf der Hand, dass es den Betreibern darum geht, neue Mitglieder anzuwerben. Schließt jemand dann einen Vertrag ab, besteht kein Widerrufsrecht. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Freizeitveranstaltung nach § 312 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dies stellt das Amtsgericht (AG) München klar.
Eine Münchnerin wurde durch ein Werbeangebot auf ein kostenloses Probetraining eines Fitnessstudios aufmerksam gemacht. Sie begab sich im März 2008 dorthin und unterzeichnete einen Mitgliedschaftsvertrag, der eine Laufzeit von zwölf Monaten vorsah. Anschließend begutachtete sie die Räumlichkeiten und die Trainingsmöglichkeiten und entschloss sich, doch nicht dort Mitglied sein zu wollen. Sie kündigte am nächsten Tag. Das Fitnessstudio akzeptierte die Kündigung zum Ende der Vertragslaufzeit und forderte den vereinbarten Mitgliedsbeitrag von 599 Euro. Die Münchnerin weigerte sich zu zahlen. Sie sei überrumpelt worden. Das Geschäftsgebaren sei unseriös. Deshalb habe sie zu Recht widerrufen.
Die Betreiber des Fitnessstudios klagten vor dem AG München und bekamen Recht. Die Beklagte habe den Vertrag nicht wirksam widerrufen, da kein Widerrufsrecht bestehe. Keine der Voraussetzungen des Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften liege hier vor. Insbesondere handele es sich bei der Werbeaktion des Studios um keine Freizeitveranstaltung. Es sei nicht überraschend, dass ein Probetraining in einem Fitnessstudio den Zweck habe, Mitglieder anzuwerben. Schließe jemand aufgrund der Werbeaktion einen Vertrag, sei weder von einer Überrumpelung noch von einer Täuschung auszugehen. Anders als in den Fällen, in denen Kunden in ein Studio gelockt wurden, weil sie angeblich für eine bestimmte Zeit eine kostenlose Mitgliedschaft gewonnen hätten, sei hier das Ziel der Werbeaktion klar erkennbar gewesen. Amtsgericht München, Urteil vom 25.10.2012, 223 C 12655/12, rechtskräftig
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