In Deutschland gibt es einen Handelsbrauch, wonach bei im Kopierwerk entstandenen Schäden an einem Filmnegativ die Versicherung des Filmproduzenten keinen Regress beim Kopierwerk nimmt. Deswe-
gen haftet das Kopierwerk in einem solchen Fall nur dann, wenn seine Mitarbeiter das Filmmaterial vorsätzlich beschädigt haben, wie aus einem Urteil des Landgerichts (LG) München I hervorgeht. Hintergrund: Im Jahr 2007 war ein Film mit Tom Cruise in der Hauptrolle gedreht worden, bei dem es um das Attentat auf Hitler vom 20.07.1944 geht und der unter dem Titel „Operation Walküre“ in die deutschen Kinos kam. Das Filmmaterial, auf dem die im Berliner Bendlerblock gedrehten Szenen enthalten waren, war seinerzeit beschädigt worden. Der Nachdreh kostete über 300.000 Euro. Diesen Betrag wollte die Versicherung des Filmproduzenten nun vom Münchener Kopierwerk ersetzt haben, wo die Filmspulen entwickelt worden waren. Nach dem Vortrag der Versicherung war dort auch der Schaden entstanden.
Wo und wie der Schaden entstanden war, konnte laut Gericht letztlich nicht geklärt werden. Zahlen müsse das Kopierwerk allerdings nicht. Das Gericht hatte ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, um festzustellen, ob es – wie vom Kopierwerk behauptet – einen Handelsbrauch in diesem Bereich gibt, nach dem in Deutschland bei im Kopierwerk entstandenen Schäden am Filmnegativ die Versicherung des Filmproduzenten keinen Regress beim Kopierwerk nimmt. Durch das eingeholte Gutachten war das nach Angaben des LG bestätigt worden. Deswegen habe nur noch eine Haftung für vorsätzliches Verhalten im Raum gestanden. Aus den Aussagen der hierzu angehörten Zeugen haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Mitarbeiter des Kopierwerks das Filmmaterial vorsätzlich beschädigt hätten. Landgericht München I, Urteil vom 08.03.2012, 7 O 16629/08, nicht rechtskräftig
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