Eine kommunale GmbH, die den Rettungsdienst bei medizinischen Notfällen durchführt, kann gemeinnützig und damit steuerbegünstigt sein. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) hervor. Bislang war ungeklärt, ob die öffentliche Hand, wenn sie sich über eine Kapitalgesellschaft – eine so genannte Eigengesellschaft – privatwirtschaftlich betätigt, gemeinnützigkeitsfähig ist, insbesondere wenn die Eigengesellschaft in die Erfüllung hoheitlicher Pflichtaufgaben ihres Trägers eingebunden ist. Der BFH hat die Gemeinnützigkeitsfähigkeit solcher Gesellschaften nun im Grundsatz bejaht.
Allerdings untersage das Gemeinnützigkeitsrecht Zuwendungen der begünstigten Gesellschaft an ihren Träger. Für die Leistungen, die sie diesem gegenüber erbringt, müsse die Eigengesellschaft deshalb angemessen bezahlt werden. Dazu gehöre ein voller Aufwendungsersatz ebenso wie ein marktüblicher Gewinnaufschlag. Für die öffentliche Hand gelten laut BFH schon aus Wettbewerbsgründen keine anderen Regeln als für „private“ Körperschaften. Fehle eine angemessene Vergütung durch den Träger, scheitere die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft.
Im entschiedenen Fall ging es um die Rettungsdienst-GmbH, die ein brandenburgischer Landkreis errichtet hatte. Der BFH hat dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg aufgegeben, die Angemessenheit der Vergütungen zu prüfen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.11.2013, I R 17/12
ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock