Klage gegen abschließenden Prüfungsbescheid: Prüfungsbewertungen gerichtlich voll überprüfbar

Ein Prüfungsteilnehmer kann die Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung in seine Klage gegen den abschließenden Prüfungsbescheid auch dann einbeziehen, wenn seiner Rüge gegen diese Bewertung in einem früheren Widerspruchsbescheid anders als Rügen gegen die Bewertungen anderer Prüfungsleistungen nicht entsprochen wurde. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Die Klägerin bestand die erste juristische Staatsprüfung nicht und legte daraufhin Widerspruch gegen die Bewertungen ihrer Hausarbeit und verschiedener ihrer Aufsichtsarbeiten ein. Dem gab das beklagte Prüfungsamt nur im Hinblick auf die Hausarbeit statt. Nach erneuter Anfertigung einer Hausarbeit erhob die Klägerin Klage gegen den abschließenden Prüfungsbescheid, mit der sie sich sowohl gegen die Bewertung der neuerlich angefertigten Hausarbeit als auch die Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten wandte.

Die Klage hatte weder in erster noch in zweiter Instanz Erfolg. Beide Instanzen lehnten es ab, die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten zu überprüfen.

Die Revision der Klägerin hatte dagegen Erfolg. Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten stellten keine der Bestandskraft fähigen behördlichen Regelungen dar, so das BVerwG. Sie bildeten eine rechtlich unselbstständige Grundlage des verfahrensabschließenden Prüfungsbescheids und seien, wenn dieser angefochten werde, vom Gericht mit zu überprüfen, wenn der Prüfungsteilnehmer sie in das Klageverfahren einbeziehe. Dies gilt laut BVerwG auch dann, wenn die Prüfungsbehörde es bei Erlass eines vor Abschluss des Prüfungsverfahrens ergangenen Widerspruchsbescheids abgelehnt hatte, die Bewertungen zu ändern oder dem Prüfungsteilnehmer die Möglichkeit einer Wiederholung seiner Prüfungsleistungen einzuräumen. Aufgrund eines Widerspruchsbescheids könne nicht solchen behördlichen Maßnahmen Bestandskraft zuwachsen, die keine rechtlich eigenständige Regelung darstellten. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.05.2012, BVerwG 6 C 8.11

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