Kindesunterhalt: Höhe des Mindestunterhalts soll künftig direkt an Existenzminimum gekoppelt sein

Eine katholische Grundschule muss einen katholischen Schulanfänger vorrangig vor bekenntnisfremden Schülern aufnehmen. Dies stellt das Verwaltungsgericht (VG) Aachen in einem Eilbeschluss klar. Gegen den Beschluss kann das Land Nordrhein-Westfalen Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Nach dem Schulgesetz habe jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die nächstgelegene Grundschule der gewählten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, begründet das VG seine Entscheidung. Für Bekenntnisschulen gelte dieser Anspruch aber wegen des spezifischen Erziehungsauftrags dieser Schulen nur eingeschränkt. Bekenntnisschulen würden für Kinder des jeweiligen Bekenntnisses eingerichtet. Bekenntnisfremden Schülern stehe grundsätzlich nicht der Weg zur Aufnahme in eine katholische Bekenntnisschule offen, wenn eine Gemeinschaftsgrundschule in zumutbarer Entfernung liege. Hier seien unter den 29 aufgenommenen bekenntnisfremden Schülern mehrere, die eine Gemeinschaftsschule in zumutbarer Entfernung erreichen könnten.

Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 11.08.2015, 9 L 661/15

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