Kindergeldanspruch: Kann trotz durch Arbeitsagentur angeordneter Vermittlungssperre für arbeitsloses Kind bestehen

Ein Anspruch auf Kindergeld kann für ein Kind auch dann bestehen, wenn dieses sich zwar arbeitssuchend gemeldet hat, die Arbeitsagentur aber eine Vermittlungssperre angeordnet hat. Das gilt allerdings nur dann, wenn die Vermittlungssperre mangels wirksamer Bekanntgabe nicht in Kraft getreten ist, wie ein vom Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschiedener Fall zeigt.

Der in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis angestellte Sohn des Klägers hatte sich bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend gemeldet. Nachdem er einen Beratungstermin ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen hatte und auch eine Rückfrage erfolglos geblieben war, ordnete die Arbeitsagentur eine Vermittlungssperre an und meldete das Kind aus der Arbeitsvermittlung ab. Gleichzeitig wurde die Festsetzung des Kindergelds aufgehoben. Der Kläger wandte sich gegen die Aufhebung mit der Begründung, eine Vermittlungssperre sei seinem Sohn nicht bekannt gegeben worden.

Nach § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es in keinem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Nach Ansicht des FG reicht es aus, wenn eine entsprechende Meldung bei der Arbeitsagentur als arbeitslos erfolgt. Zwar lasse die Anordnung einer Vermittlungssperre den Status als arbeitssuchendes Kind entfallen. Eine derartige Vermittlungssperre sei im Streitfall aber mangels wirksamer Bekanntgabe nicht in Kraft getreten.

Auch ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis stehe der Kindergeldberechtigung nicht entgegen. Arbeitslos könne auch sein, wer eine geringfügige Beschäftigung von regelmäßig weniger als 15 Stunden wöchentlich ausübe.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2012 14 K 1209/11 Kg

Großeltern haben keinen Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz, auch wenn ihnen die Vormundschaft für ihre Enkelkinder übertragen wurde. Dies stellt das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz klar. Das Gesetz sehe den Zuschlag nur für Kinder vor, die mit dem Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Sozialgesetzbuches II (SGB II) leben. Dies sei bei den den Großeltern nicht der Fall. Diese könnten daher zwar Kindergeld für ihre Enkelkinder beziehen, nicht aber den Kinderzuschlag. Den Klägern wurde, nachdem das Amtsgericht ein Ruhen der elterlichen Sorge ihrer Tochter festgestellt hatte, die Vormundschaft für ihre drei Enkelkinder übertragen. Für die Enkelkinder gewährt die zuständige Verbandsgemeinde Sozialhilfeleistungen. Die Kläger beantragten die Gewährung des Kinderzuschlags, um damit den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zu vermeiden.

Das LSG hat auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Bezug genommen, wonach Großeltern mit ihren Enkelkindern aufgrund der Regelungen im SGB II keine Bedarfsgemeinschaft bilden. Dies gelte auch für den Fall, dass die Großeltern zum Vormund bestimmt wurden. Denn der Vormund trete im Hinblick auf staatliche Transferleistungen gerade nicht an die Stelle der Eltern. Damit habe mit dem Kinderzuschlag auch nicht gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen eine Bedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft vermieden werden können. Dies habe letztlich die Leistung ausgeschlossen, so das LSG.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2012, L 6 BK

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