Innerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses – hier: Soldat auf
Zeit – stattfindende Ausbildungsmaßnahmen erfüllen nur dann die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch nach § 32 Absatz 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG), wenn der
Ausbildungscharakter gegenüber der Erbringung bezahlter Arbeitsleistungen im Vordergrund steht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Kriterien für das Vorliegen einer Ausbildung seien ein
Ausbildungsplan, die Unterweisung in Tätigkeiten, die qualifizierte
Kenntnisse erfordern, die Erlangung eines die angestrebte Berufstätigkeit ermöglichenden Abschlusses und ein gegenüber einem normalen Arbeitsverhältnis geringeres Entgelt. Überwiege bei einer Gesamtbetrachtung des Arbeits- oder
Dienstverhältnisses der Erwerbscharakter, so scheide trotz des dem
Kindergeldrecht zugrunde liegenden Monatsprinzips eine Berücksichtigung auch für die Monate aus, in denen Ausbildungsmaßnahmen erfolgen.
Dies sei bei Lehrgängen eines Mannschaftsdienstgrades der Fall, hat der BFH die Würdigung des Finanzgerichts (FG) bestätigt. Dieses hatte angenommen, dass es an einem Ausbildungsplan gefehlt habe und lediglich eine rückblickende Auflistung der absolvierten Maßnahmen vorgelegt worden sei, die kein Ausbildungskonzept oder
-ziel erkennen lasse. Der Sohn der Klägerin sei zu Beginn des Streitzeitraums bereits mehr als vier Jahre Soldat gewesen. Er habe keiner weiteren Ausbildung und keines Abschlusses mehr bedurft, um den Beruf eines Soldaten auf Zeit im Mannschaftsdienstgrad auszuüben. Anhaltspunkte für eine erhebliche Verwendung des Gelernten in einem späteren Zivilberuf seien nicht erkennbar, und der Sohn der Klägerin sei durchgehend im üblichen Umfang besoldet worden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.07.2021, III R 24/19