Kindergeld: Nicht mehr für berufstätige Kinder

Für ein Kind, das nach seiner Erstausbildung in Vollzeit erwerbstätig ist und berufsbegleitend studiert, besteht ab Januar 2012 kein Anspruch auf Kindergeld mehr. Dies hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden. Der Sohn der Klägerin beendete im Juni 2008 seine Erstausbildung zum Bauzeichner, wurde anschließend vom Ausbildungsbetrieb übernommen und begann sodann – nach einem Jahr Berufspraxis – im August 2009 mit einem berufsbegleitenden Studium im Fachbereich Bautechnik/Tiefbau zum staatlich geprüften Techniker. Das Studium beendete er im Juli 2013 mit Erfolg. Bis Ende Dezember 2011 erhielt die Klägerin für ihren Sohn Kindergeld. Ab Januar 2012 hob die beklagte Familienkasse die Kindergeldfestsetzung mit der Begründung auf, dass für ein Kind, das in Vollzeit erwerbstätig sei und nur berufsbegleitend studiere, kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestehe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Der Gesetzgeber habe mit dem Steuervereinfachungsgesetz vom 01.11.2011 die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld ab dem 01.01.2012 neu gefasst und festgelegt, dass ein Kind nach einer erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium nur berücksichtigt werden könne, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Nach der gesetzlichen Neuregelung sei nur eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 20 Stunden oder ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis unschädlich.

Nach Auffassung des FG hat der Gesetzgeber mit der ab Januar 2012 gültigen Neuregelung auch nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner – bei einer Steuervergütung wie dem Kindergeld weiten – Gestaltungsfreiheit überschritten.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.01.2014, 5 K 2131/12, rechtskräftig

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