Ein Antragsteller in einer Kindergeldsache, der sich gegen eine mit der behördlichen Einspruchsentscheidung verbundene Kostenentscheidung (§ 77 des Einkommensteuergesetzes – EStG) zur Wehr setzen möchte, muss unmittelbar Klage beim Finanzgericht erheben. Ein Einspruch kommt nicht in Betracht, wie der Bundesfinanzhof (BFH) klarstellt.
Im Urteilsfall hatte die Familienkasse dem Antrag auf Gewährung von Kindergeld erst in der behördlichen Einspruchsentscheidung für einige
Zeiträume entsprochen; die dem Antragsteller im Einspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen seien nicht zu übernehmen. Der Antragsteller nahm die Entscheidung über seinen Kindergeldanspruch hin, legte aber gegen die Ablehnung seines Antrags auf anteilige Übernahme seiner Anwaltskosten Einspruch ein und erhob später Klage, nachdem dieser Einspruch von der Familienkasse als unzulässig verworfen worden war.
Zum rechtlichen Hintergrund führt der BFH aus, dass das Einspruchsverfahren gegen Steuerfestsetzungen nach der Abgabenordnung „kostenfrei“ sei: Es fielen keine Verwaltungsgebühren an, es gebe aber auch keine Kostenerstattung nach einem erfolgreichen Einspruch. In Kindergeldsachen sei das insoweit anders, als einem Einspruchsführer notwendige Aufwendungen (zum Beispiel für eine Rechtsvertretung) erstattet würden (§ 77 EStG), soweit der Einspruch erfolgreich ist und die Aufwendungen nicht (wie zum Beispiel bei einer Verletzung eigener Mitwirkungspflicht) durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten oder seines Vertreters entstanden sind. Werde der Antrag auf Kostenerstattung ganz oder teilweise abgelehnt, gehe die im Fachschrifttum überwiegend vertretene Auffassung davon aus, dass gegen diese Kostenentscheidung (zunächst) Einspruch eingelegt werden müsse.
Dem widerspricht der BFH. Gegen die in der Einspruchsentscheidung enthaltene Kostenentscheidung müsse unmittelbar Klage erhoben werden. Ein Wahlrecht zwischen Einspruch und Klage bestehe nicht. Im Urteilsfall habe der Kläger daher zu Unrecht zunächst Einspruch gegen die Kostenentscheidung eingelegt. Er war laut BFH allerdings im Ergebnis dennoch erfolgreich: Die Familienkasse habe die Einspruchsentscheidung mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehen, sodass die vom Kläger erhobene Klage wegen der dann geltenden Jahresfrist noch nicht verspätet gewesen sei. Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.05.2015, III R 8/14
ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock

