Kindergeld-Bescheinigung ist auch dem Elternteil auszustellen, an den das Kindergeld nicht gezahlt wird

Nicht nur der vorrangig kindergeldanspruchsberechtigte Elternteil, dem das Kindergeld ausgezahlt wird, sondern auch der andere Elternteil kann nach § 68 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Familienkasse einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über das für das Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld stellen. Das von der Familienkasse zu wahrende Steuergeheimnis stehe dem nicht entgegen, so das Finanzgericht (FG) München.

Das Gericht betont in diesem Zusammenhang, dass das Kindergeld beiden Eltern gemeinsam zustehe, auch wenn es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nur einem Elternteil ausgezahlt werde. Außerdem könne derjenige Kindergeldberechtigte, an den das Kindergeld nicht ausgezahlt werde, dennoch eine Bescheinigung benötigen, zum Beispiel für die einkommensteuerrechtliche Günstigerprüfung. So werde bei nicht zusammenveranlagten Eltern der Kindergeldanspruch bei der Günstigerprüfung im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt. Dies bedeute, dass der Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zuzurechnen sei.

Unerheblich sei, dass in diesen Fällen nicht die ausgezahlten Kindergeldbeträge, sondern die dem Kindergeldberechtigten zustehenden Ansprüche zu bescheinigen seien. Denn es werde regelmäßig praktisch keinen Unterschied machen, ob die Familienkasse das ausgezahlte Kindergeld oder die dem Kindergeldberechtigten zustehenden Ansprüche bescheinigt, argumentiert das FG. Die Familienkasse werde grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf Kindergeld bescheinigen, wenn sie Kindergeld festgesetzt hat. In diesem Fall werde sie den Anspruch in der Regel auch durch Zahlung erfüllt haben.

Hinzu komme, dass der Berechtigte, dem das Kindergeld nicht gezahlt wird, auch in anderen Verfahren einen Nachweis über das ausgezahlte Kindergeld benötigen könne. Dies gelte insbesondere für Unterhaltssachen. Denn das Kindergeld mindere den Barunterhaltsbedarf des Kindes, sodass sich der von dem Barunterhalt schuldenden Elternteil aufzubringende Zahlbetrag reduziere, auch wenn das Kindergeld dem anderen Elternteil gezahlt worden sei.

Weiter betont das FG, dass der § 68 Absatz 3 EStG nach seinem Wortlaut weder eine Begründung des Antrags noch ein berechtigtes Interesse des Berechtigten für die Erteilung der Bescheinigung verlangt. Die Familienkasse habe daher grundsätzlich nicht zu prüfen, ob und zu welchem Zweck der Berechtigte die Bescheinigung benötigt. Gegen das Urteil läuft die Revision vor dem Bundesfinanzhof (III R 40/13).

Finanzgericht München, Urteil vom 11.03.2013, 7 K 477/11, nicht rechtskräftig

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