Eltern erhalten für ihren volljährigen Nachwuchs nur unter bestimmten Bedingungen noch Kindergeld und Steuervergünstigungen. Das kommt für ein behindertes Kind ohne Altersbeschränkung in Betracht, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung des Kindes vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten istuss. Der Bundesfinanzhof hat jetzt in einem Mitte Oktober 2011 veröffentlichten Urteil klargestellt, dass der Anspruch der Eltern auf Kindergeldanspruch und Steuerentlastung für ein über 25 Jahre altes Kind nicht zusätzlich voraussetzt, dass neben der Behinderung auch die hierdurch bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor dem 25. Geburtstag vorgelegen haben muss (Az. III R 61/08).
Somit muss nur die Behinderung, nicht auch die dadurch bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Erreichen der Altersgrenze vorgelegen haben. Maßgeblich für diese Auslegung ist der Wille des Gesetzgebers, denn die Vorschrift enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass auch noch andere Voraussetzungen vorgelegen haben müssen. Das Verfassungsrecht gebietet, der durch Unterhaltsleistungen für Kinder geminderten Leistungsfähigkeit der Eltern Rechnung zu tragen, so ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Deshalb werden Kinder auch nach Volljährigkeit berücksichtigt. Eine verminderte Leistungsfähigkeit der Eltern behinderter Kinder liegt aber auch dann vor, wenn vor Erreichen der Altersgrenze zunächst nur die Behinderung eingetreten ist, danach jedoch wegen dieser Behinderung die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt hinzutritt.
Die Voraussetzung „außerstande, sich selbst zu unterhalten“ ist gegeben, wenn das Kind über keine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensunterhalts ausreicht. Der besteht aus dem allgemeinen Lebensbedarf und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf. Eine behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt dann gegeben, wenn
die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich für Arbeitslosigkeit ist.
die vom behinderten Kind erzielbaren Einkünfte nicht dessen gesamten Lebensbedarf decken könnten, weil beispielsweise das Kind behinderungsbedingt nur eine zur Sicherung seines gesamten Lebensbedarfs nicht ausreichende Teilzeittätigkeit ausüben kann.
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