Die Stichtagsregelung für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei der Berechnung der Versorgungsbezüge einer Beamtin ist verfassungskonform. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt entschieden. Es betont den weiten gesetzgeberischen Spielraum. Die Klägerin, eine inzwischen pensionierte Landesbeamtin, hatte in den 1970er Jahren drei Kinder adoptiert. Nach der Aufnahme des zweiten Adoptivkindes ließ sie sich unter Wegfall der Dienstbezüge beurlauben. Anlässlich ihrer Pensionierung setzte das beklagte Land die Versorgungsbezüge fest und versagte die Anerkennung von Erziehungszeiten für die drei Kinder. Die Klägerin meint, dass die Berechnung der anzuerkennenden Erziehungszeiten bei Adoptivkindern mit deren Aufnahme in den Haushalt und nicht mit der Geburt beginne. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das VG betont, dass das geltende Recht die Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren sind, nur für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes vorsehe. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um leibliche oder adoptierte Kinder handele. Da die Klägerin die Kinder – bis auf einen separat zu beurteilenden Zeitraum – erst nach der Vollendung des sechsten Lebensmonats in ihren Haushalt aufgenommen habe, seien die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt. Lediglich für nach dem Stichtag geborene Kinder würden Erziehungsleistungen bei der Berechnung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen – wie auch in der gesetzlichen Rentenversicherung – weitergehend berücksichtigt. Diese Stichtagsregelung sei nicht zu beanstanden. Dem Gesetzgeber komme nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Befugnis zu, Stichtagsregelungen zu treffen, die zu unterschiedlich hohen Versorgungsleistungen oder anderen staatlichen Leistungen führen könnten. Eine Rechtspflicht des Gesetzgebers, Erziehungszeiten für vor dem Stichtag geborene Kinder umfassender als gegenwärtig zu berücksichtigen, sei aus der Verfassung nicht ableitbar. Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 27.06.2011, 1 K 1115/10.NW
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